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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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tinck, vererbte. Gerade wenn man bei Beurtheilung dieserEhe wieder von der (unrichtigen) Unterstellung ausgeht, daßdie freiherrlich Aldcnbnrgischc Familie seit der Erhebung ihresStifters in den Reichsgrafcnstand zum hohen Adel gehöre,so mußte auch diese Ehe der letzten Aldcnburgischen Erbtochtcrfür eine nnstandcsmäßigc (wenn auch nicht für notorische Miß-hcirath) geachtet werden, weil der Graf Wilhelm Bcntinckals Titulargraf unbestritten nur dem niederen Adel ange-hörte. Eben unter jener (unrichtigen) Voraussetzung wäredaher durch die zwei wichtigsten Ehen, die in der Aldcnbur-gischen Familie geschlossen wurden, der Beweis thatsächlicherbracht, daß Sta nd esmäßigkcit der Ehen in der Aldcn-burgischen Familie nie als Bedingung der Suecessionsfähigkeitbetrachtet worden sei, indem die beiden Häupter und Stifterdieser Familie, die zugleich den ganzen Mannsstamm aus-machten, bevor das Fideikommiß an die Grafen Bcntinckdurch ihre Mutter, die Erbtochtcr Charlotte Sophie, über-ging, durch die That und mit ausdrücklichen Worten (siehe§ 87) erklärt haben, daß sie oder, was in diesem Falle ganzdasselbe ist die Aldenburgische Familie, Standesmäßigkeitder Ehen für kein Erforderniß der Snecessionsfahigkeit in ihreHerrschaften hielten.") Soviel ist doch wohl hiernach klar, daßin der Aldcnburgischen Familie, die erst 1653 mit Anton I.als gräfliche gestiftet wurde und schon 1733 mit dessenSohne Anton II. im Mannsstammc erloschen ist, (welchebeide Herren ihre Erbtöchter ohne Rücksicht auf Standesmäßig-kcit vermählt haben, sofern sie sich selbst etwa für Hochadelichhielten) von keinem auf Herkommen beruhenden Mißhci-rathsrechte, oder gar von einem derartigen uralten Her-kommen die Rede sein kann. Wie demnach die dermal lebendenGrafen Aldenburg-Bentinck welche sämmtlich aus der

Anton lt., der 1738 starb, unterschrieb selbst noch den Ehcvcrtragseiner Erbtochtcr Charlotte Sophie mit dem Titulargrafcn Wilhclmvon Bcntinck zu Varel am 30. Mai 1733, laut des vorliegenden Ehc-vertrags.