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dem Bauernstandes) Dagegen aber findet sich in dem Testa-mente des Grafen Anton II., Freiherr» von Aldenburg,vom 25. Oktober 1727, welches zu den wichtigsten Familien-statuten der Aldenburgisch en Familie gehört, folgendeStelle, worin er seine Ansichten über die Verheirathung seinerErbtochter Charlotte Sophie ausspricht, die deutlich zeigt,wie wenig das damalige Haupt der Familie einen Grundsatzder Standesmäßigkcit oder Ebenbürtigkeit als in seiner Fa-milie geltend oder statutenmäßig anerkannt betrachtete:„Wir tragen dabei zu Unserer herzlichen Frau Gemahlin„Licbden das herzliche Vertrauen, Sie werden Sich in die-sem Falle weder an Hoheit, Vermögen, Alliance,„noch sonst einige dergleichen Absicht richten, sondern wenn„Sie Gott um seinen Beistand deßhalb angerufen haben,„blos denjenigen zum Gemahl vor unsere Gräfin Tochter„vorschlagen und erwählen, der das beste und aufrich-tigste Gemüth hat, und mit welchem Unsere Tochter nach„ihrem Ermessen am glücklich- und vergnügtesten wird„leben können."
5) Nachweis, daß in der Aldenburgischcn Familie auch kein Familien-Herkommen in Bezug auf Ebenbürtigkeit der Ehen besteht,s) die Verheiratungen der beiden Aldenburgischcn Erbtöchtcr1677 und 1733.
Die Erklärung, welche Graf Anton II. in seinem Te-stamente vom Jahre 1727 darüber gegeben hat, daß in derAldenburg isch en Familie die Sncccssionsfähigkcit nicht vonStandesmäßigkeit der einzugehenden Ehen abhänge, findet ihrevolle Bestätigung in den Ehen, welche von den Mitgliedernder frciherrlichen und seit 1653 in den Rcichsgrafcnstand er-hobenen Familie von Aldenburg seitdem geschlossen wordensind. Vor allem ist es bemerkenswerth, daß gerade in zweibesonders wichtigen Fällen, nämlich in den beiden Fällen,
s) Mtttermatcr, deutsches Privatrecht § 463 Note 15.
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