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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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selbst kein Recht der Ebenbürtigkeit zukam, sondern auch derZusammenhang der Stelle lehrt, daß hier nur von einer sol-chen Qualification des?rimoAenitu8 die Rede ist, wie sie auchdie goldene Bulle Karl's IV. von 1356 9sp. XXV. § 3 beiden Erstgeborenen in den kurfürstlichen Häusern wegen derverordneten Untheilbarkeit der Länder fordert.") Eine an-dere oder gar höhere Qualification für den ?riin0Aenitus seinesaußerehelichen Sohnes Anton zu fordern, hatte aber der GrafA n ton Günth c r von O l d e n b nrg wahrlich keine Ver-anlassung. Mit Recht hat daher auch das Pözl'sche Gut-achten auf diese Stelle des Testamentes des Grafen AntonGünther von Oldenburg kein Gewicht gelegt.

Dagegen scheint es, daß in dem Pozl'schen GutachtenS. 198 u. 199 einiges Gewicht darauf gelegt werden will,daß in einem Vergleiche, der von dem Grafen WilhelmBentinck mit seiner Gemahlin, der Gräfin Eharlotte So-phie, der Aldenburgischen Erbtochtcr, am 18. Augustund 6. September 1754 abgeschlossen worden war,"") voneinemclroit üe ?iiinoA6niluie Agllli üsns la insison ll'XIiZkn-bourz" die Rede ist. Allein bekanntlich schließt eine Primo-genitur-Ordnung keineswegcs das Erfordcrniß der ebenbür-tigen Abstammung in sich; auch ist das Vorkommen einerPrimogenitur-Ordnung keine Eigcnthümlichkeit des hoch-adelichen Familien- und Erbrechts, sondern es finden sich solchePrimogenitur-Ordnungen notorisch auch sehr häufig bei demniederen Adel, ja sogar in einigen Gegenden Deutschlands bei

^) Vurea ItuUa eap. XXV. §3:strimoZenitus liiius suoceäst ineis sprinciputidus) sibigue sali sus et äoiuivium competnt, nisi lorsiianmente cuptus, i'utuus, sen slterius lsmosi et notsbiiis «teleotus exi-steret, propter quem non äeberet seu passet kominibus principaii."UcbrigcnS schreibt auch die goldene Bulle Karl'SlV. nirgends vor, daßdie kurfürstlichen Söhne, um succcdircn zu können, aus el> cn bürtig cr Ehegeboren sein sollen, sondern fordert in csp. VII. §2 nur:liiium prima-Zenitum, lezitimum, Isieum."

^) Nachtrag zu der reichsgräflich Ald enb urg-Bentinck'schen Denk-schrift, Frankfurt 1843, S. 22.