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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Dem Rechte nach kann hiernach gar nicht von einem Grafenvon Aldenburg, oder von einer gräflich Alden bürgi-fchen Familie und einem gräflich AldenburgischenFamilien-rechte u. f. w. die Rede fein, sondern nur von einer frei-herrlich von Aldenbnrgischen Familie, deren Mitgliederdurch das Diplom von 1653 das Recht erhalten haben, sich alsGrafen nach einer von ihnen zu erwerbenden Grafschaft, oderzur Grafschaft zu erhebenden Herrschaft zu benennen, die aberniemals weder eine Grafschaft erworben haben, noch ihre Jm-mediatherrschaft zur Grafschaft haben erheben lassen, wovon siesich als Grafen benennen und schreiben dürften.

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4) Nachweis, daß nach den Aldenbnrgischen Familicnstatntcn Eben-bürtigkeit kein Erfordernis! der Succcssionöfähigkeit ist.

3) Untersucht man nunmehr aber, ob etwa in den be-sonderen Aldcnburgischen Familicngcsetzen eine ausdrücklicheVorschrift über das Erfordcrniß einer Standesmäßigkeit derEhen vorkomme, so muß dies nach Ausweis der betreffendenDocumentc geradezu verneint werden. In dem Grafendiplomevon 1653 ist nämlich durchaus keine Bestimmung enthalten,welche auch nur entfernt auf die Ebenbürtigkeit bezogen werdenkonnte. In dem Testamente des Grafen Anton Güntherv. O l d en bürg v. 1663, worin derselbe die Herrschaft Knip-hauscn, das Amt Varel und die Jahder Vogtei zu einemunthcilbarcn Fideikommiß für seinen unehelichen SohnAnton I. und dessen Descendeuz verbindet und die Succcssionnach Primogeuitur-Ordnung anordnet, findet sich auch nichtsweiter, als daß der ?rim0oenitus des Grafen Anton in die-sem Fidcicommissc folgen solle,sofern derselbe qualifi-cirt ist."*) Es ist aber nicht nur an sich einleuchtend, daßdieser Ausdruck nicht auf eine Abstammung aus ebenbür-tiger Ehe bezogen werden kann, da dem Grafen Anton I.,Frciherrn von Aldenburg, wie in § 86 gezeigt wurde,

Protocolie der Bundesversammlung 1844 S. 535.

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