der bereits Verstorbenen zu einer Anmaßung der Dcscendentcndes Grafen Anton, Freiherrn von A!d enburg, präjudicircnkann, '5) War es aber nicht die Absicht des kaiserlichen Grafen-diploms von 1653 — und sie konnte es nach dem eben Vor-getragenen nicht sein — den Grafen Anton I. dem altgräf-lichen hochadelichcn Hause Oldenburg für standesgleich zuerklären, so war er eben damit zugleich auch nicht den übri-gen reichsständischen Geschlechtern für standesgleich erklärt undkonnte es nicht sein, weil die Standcsglcichhcit an sich, wiedie Legitimität eines Kindes, ein unthcilbarcs Recht ist,weil man nicht einem Theile den reichsständischcn Häuser stan-desgleich, den übrigen aber nicht standesglcich zu gleicher Zeitsein konnte, und weil es überhaupt unerhört gewesen wäre,daß eine Person und deren Dcscendenz den übrigen Rcichsstän-den für standesgleich hätte gelten sollen, welche in dem eigenenreichsständischen Hanse, aus welchem sie entsprungen war, nichtfür standesgleich gelten konnte und durfte. Wenn man sich andas erinnert, was oben S. 159 gezeigt wurde, daß die altenreichsständischen fürstlichen und gräflichen Häuser die neu zurReichsstandschaft erhobenen Häuser überhaupt nicht als standes-gleich wollten gelten lassen, daß sie sogar noch 1699 in der Wahl-capitulation den Zusatz durchsetzten, daß der Kaiser den größerenStänden nicht die kleinen „parificircn" möge, so wirddoch sicher kein Unbefangener darüber im Zweifel sein können,daß die altfürstlichen und altgräflichcn Häuser 1653 nimmer-mehr den neuen Grafen Anton I., der bisher nicht einmalein „kleiner," sondern gar kein Stand des Reiches ge-wesen war, in welchem Sinne man auch dies Wort nehmenmöge, für standesglcich hätten anerkennen können oder müssen.
Daß später der erste Graf von A ld cn b u r g - B c n t i n ck, gcle-gcnheitlich einer Succcssionsangclcnhcit in seiner eigenen Familie, in RcichS-hofrathsactcn als „Erbgraf von Ald cn b urg" bezeichnet wurde, wie daöGutachten S. tt>8 angibt, hat, die Richtigkeit dieser Thatsachc vorausgesetzt,hiergegen durchaus keine Bedeutung, indem, abgesehen davon, daß nichterhellet, w er ihn so bezeichnet hat, damals die Bedeutung der Aldenbur-gischen Titel gar nicht in Frage war und nicht zur Entscheidung ausstand.