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Es widerlegt sich daher geradezu durch den Inhalt des Grafen-diplvms die Behauptung der reclamantischcn Seite, daß derFreiherr Anton von Aldenburg zu einem Grafen vonAldenburg erhoben worden sei; vielmehr ist hier mit großerSorgfalt, um dem altgräflichen Hause Oldenburg nicht zunahe zu treten und voraussichtliche aguatischc Proteste zu ver-meiden, — auf Veranlassung des Grasen Anron Günthervon Oldenburg selbst — der Titel Graf nicht mit demNamen von Aldenburg in Verbindung gebracht worden.")Deutlicher konnte der Kaiser nicht ausdrücken, daß der GrafAnton l., Freiherr von Aldenburg, ungeachtet des ver-liehenen, vor seinem Taufnamen zu führenden Grafentitels undsonstiger Rechte, wie Sitz und Stimme auf dem Reichs-tage (als Personalist), dem alten Oldenburgischen oderAldenburg!scheu Hause nicht ebenbürtig und nicht in dem-selben succcssionöfähig gemacht werden sollte: denn nach diesemGrafendiplome stand es jedem Mitgliede des alten Ol-dcnburgischen Grafcnhauses unbestreitbar frei, mit seinemWiderspruch hervorzutreten und darauf bei den Reichsgerichtenzu klagen, oder (nach der Theorie des Pözl'schen Gutachtens)von dem Kaiser unmittelbar zu verlangen, daß dem Gra-fen Anton l. und dessen Descendcntcn untersagt werde,sich einen Grafen von Aldenburg zu schreiben. DiesesRecht hat auch noch heut zur Stunde jedes Mitglied desOldenburgischen Gcsammthauses, weil sich an dem Al-denburg ischcn Grafendiplom von 1653 seitdem nichts geän-dert hat, und keinem jetzt lebenden Mitglied das Schweigen
sammlung vom 4. Jnli 1844, Protokoll S, 592, hervorgehoben, hat aberdie wichtigen Rechtsfolgen nicht genügend entwickelt, die sich hieran knüpfe».
A) Anton Günther selbst nennt in seinem Testamente von 1663seine» austereheltchen Sohn Anton, ganz gcnan dem Wortlaut des Di-ploms von 1653 gemäß, „den Hochwohlgeborncn Herrn Anton, des Hei-ligen Römischen Reichs Grafen, Freiherr» von Aldenburg, Erbenzu Varel und Kniphauscn," indem er ihm zugleich Haus und AmtVarel und HauS und HcrrschaftKniphause» legirt. Protocolle der Bun-desversammlung, 1844, S. 535,
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