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A nton's l. von der bekannten Form aller anderen Grafen-und Fürsten-Diplome darin abweicht, daß es nicht, wiedies Regel ist,") nach der Verkündigung, daß der „Frei-herr" Anton von Aldenburg in den Reichs g rafcn-stand erhoben worden sei, sofort ihn im Contexte selbstals einen „Grafen von Aldenburg" bezeichnet, sondernihn immer nur — in sonst ganz ungebräuchlicher Weise„benannter Graf Anton, Freiherr von Aldenburg"nennt, und ihm nur die Erlau bniß gibt, wenn er eine Graf-schaft an sich bringen würde, „d av on sich im Grafen Prä dicatzu denominircn." Das Aldeuburgische Grafendiplomvon 1653 zeigt also hier wirklich eine in ihrer Art einzigeund wohl beispiellose Eigenthümlichkeit oder Beson-derheit, aber wahrlich nicht zu Gunsten der Behaup-tung des hohen Adels der Aldenburgischcn Familie! """)
^) Diese regelmäßige Form zeigt u, A. das B entin ck'sche Grafcn-diplom von 1732; namentlich zeigt sie auch das Nantzau'schc Grafen-diplom von 1655, welches notorisch nach dem Wunsche des GrafenAnton Günther von Oldenburg dem für seinen außerehelichen SohnAnton erbetenen Grafcnhiplome als Vorbild dienen sollte, worausdeutlich die A b si ch t lich keit hervorgeht, mit welcher man bei der Ab-fassung des Aldenburgischcn Grafendiplvms von der regelmäßigen Formabging. — (Vcrgl. den Abdruck des Rantzau'schcn Grafcndiploms, in:Vorläufige Berichtigung und Widerlegung einiger falschen Nachrichten, dieGrafschaft Rantzau betreffend, von Kuno, Graf zu Rantzau undBrcttcnburg, Heidelberg 1840, als Beil. 0. — Auf das Genauestezeigt auch die rcgcl- und ordnungsmäßige Form las Formular Nr. 213in ll. tV. so so prinoipiu prooossus fusioii imperisiis suiivi,b'rsnlel. n. l ,oip?. 1764, S. 420.
*") Die Worte dcö Diploms von 1653 sind: „. . . daß wann benannterGraf Anton, Freiherr von Aldenburg, edler Herr von Varel, eineGraf-Herrschaft, oder anderes immedtatc vom römischen Reich dcpendircndeGut, an sich bringen würde, selbiges zur unmittelbaren frcigchörigcn Graf-schaft . . . erheben und er sich mit allen ehelichen Leibeserbc» und ErbcnS-Erben davon im Gravenprädtcat zu ewige» Zeiten zu denominircn,schreiben und tttulircn. . . sollen."
5^) Diese „Sonderbarkeit" des Aldenbnrgtschen Grafendiplomshat schon das Oldenburgische Votum, in der Sitzung der Bundesvcr-