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achtet in der hochsürstlich Anh attischen und in der hoch-fürstlich Nassautschen Familie für unebcnbürtig undsu c c e ssi o n s u n f ä h ig behandelt wurden, und eben da-her nach dem Rcichöstaatsrechte auch uicht den übrigenreichsständischcn Häusern für ebenbürtig und also über-haupt uicht zum hohen Adel gehörig betrachtet werden konnten;und doch hatten die Grafen von Bärcnfeld und die Grafen vonOttweiler vor dem Grafen Anton I., Freiherr» von Alden-burg, noch das voraus, daß sie von ehelicher Geburt waren,während der Graf Anton I. erst noch einer I^Aitimslio perreseriptum minus plenu bedurfte, um von dem anklebendenMakel der unehelichen Geburt befreit und den in einem alt-fürstlichen Hanse, in welchem Mißheirathsrecht galt, mit einerbürgerlichen Frau erzeugten ehelichen Kindern so weitgleichgestellt zu werden, daß er, wie diese, der Erhebungin den Freiherr,,- und dann in den Grafcnstand für befähigtgehalten werden konnte.
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3) Fortsetzung, insbesondere Nachweis, daß dem Frcihcrrn Anton vonAldenburg im Grafcndiplome von 1653 nicht erlaubt worden ist,sich einen Grafen von „Aldenburg" zu nennen.
So wie die Grafen von Bärcnfeld und die Grafen vonOtt Weiler sich nicht für befugt halten durften, sich Grafenoder Fürsten von Anhalt oder von Nassau zu schreiben (§ 85), sodurfte der Graf Anton I. und seine Descendenz nicht den Na-men Oldenburg führen, um jeden Verdacht, als handle essich um eine rechtliche Gleichstellung, um die Verleihung derEbcnburt mit den Agnaten des Oldenburgischen Hanfesund sonach auch mit den übrigen reichöständischen Häusern zuvermeiden: ja sogar das schien bei seiner Erhebung in denGrafcnstand bedenklich, ob er auch nur den Namen Alden-burg (den er bisher mit fr ei herrlichem Titel unbedenklichgeführt hatte) — als nunmehriger Graf führen dürfe, weildas Oldenburgische Haus sich selbst auch Aldenburgschrieb, und gewiß ist es auffallend, daß das Grafendiplom