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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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190
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denburg zu dem Oldenburgischen und den anderen alten reichs-ständischen Häusern war demnach im Wesen dieselbe, wie sieKinder aus morganatischen Ehen oder ans Mißheira-then haben, welche von den Ehegatten selbst als unstreitignotorisch anerkannt werden, und für welche später die Väterdurch kaiserliche Standeöerhvhung gräfliche Titel auswirkten,ohne dabei zu beabsichtigten, sie ihrem eigenen Hanse gleich-zustellen und ihnen darin volles Snceessionsrccht einzuräumen.Es stand demnach der Graf Anton I. von Aldenburg zudem altgräflichcn Hause Oldenburg, und daher auch zuden übrigen altgräflichcn deutschen Häusern durch die er-langte kaiserliche Standeserhöhung genau in demselbe nVerhältnisse, in welchem die Sohne des Fürsten KarlFriedrich von Anhalt-Bernburg und der Wilhel-mine Nüßler, die Grafen von Bärenfeld, zum hochfürst-lich Anhaltischcn Gesammthause, oder die Sohne des FürstenLudwig von Nassau-Saarbrücken und der Katha-rina Margaretha Kvstin, welche letztere genau so,wie der Graf Anton I. von Aldenburg, zuerst in den Frci-herrnstand und dann zu Grafen von Ottwciler erhobenworden waren,zum hochfürstlichen Nassauischcn Gesammt-hause standen.") Von diesen Grafen von Bärcnseld undden Grafen von Ottweilcr hat das Gutachten selbst S. 76und 78 mit besonderer Betonung nachgewiesen, daß sie ihresdurch kaiserliche Standescrhohnng erlangten Grafentitcls unge-

gräflichcn und selbst fürstlichen Familien aufgeführt werden, die vonunehelichen Söhnen reichsständischer Herren abstammen; aber dafürwird sich auch nicht ein einziges Beispiel finden lassen, daß irgendeine dieser Familien, so groß auch ihr jetziger Glanz, und so hoch undgeachtet ihre Stellung an den souveränen Höfen sein mag, jemals für eben-bürtig geachtet worden wäre! Es läßt sich nicht mehr sagen, als daßEhen wirklich reichsständischcr Herren mit Frauen aus jenen Familien,nachdem dieselben einmal die hohen Standestitcl erlaugt hatten, keine noto-rischen Mtßhetrathen sind, wenn sie gleichwohl nicht vollkommen stan-deSgleichc Ehen sind! Siehe meine Schrift über Mißhcirathen § 64;vergl. mit § 54 Note 6* S. 87.

5) Siehe oben S. 135.