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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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187
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Reichsstand zu machen, sondern daß dazu Covptation der reichs-ständischen Collcgien nothig sei; sie ist geschehen, wenige Wo-chen nachher, nachdem diese tatsächliche Ucbung mit Wissenund Willen des Kaisers Ferdinand III. in die Wnhlcapitn-lation seines Sohnes des römischen Königs Ferdinand IV.aufgenommen, also reichsgrundgesctzlich sanetionirt worden war,und die Sicherstellung dieses Grundsatzes schien den Reichs-ständcn so wichtig, daß sie sogar denselben durch Ferdi-nand III. selbst noch in den Reichsabschicd von 1654 8 19?aufnehmen ließen, also kurze Zeit nach Ausfertigung des Al-denburgischcn Grafcndiploms, und ehe noch Graf Anton I.auf dem Reichstage eingeführt werden konnte, wie oben K 77,S. 167 gezeigt worden ist. Man kann daher auch durchaus nichtsagen, daß Graf Anton I. von dem Kaiser zu einer Zeit mitder Reichsstandschaft begnadigt worden sei, wo die kaiserlicheGnade allein noch ausreichte, ein wirkliches Reichsstandschafts-rccht zu begründen. Diese (frühere) Befugniß hatte der Kaisernotorisch bereits thatsächlich aufgegeben, als er das Al-denburgischc Grafcndiplom verlieh, und konnte nur mit großerMühe von dem Fürstencolleginm erlangen, daß dasselbe nocheinige im Reichsabschicd von 1654 § 197 bestimmt benanntePersonalisten auf seinen Wunsch cooptirte, unter welchen aberGraf Anton I., Freiherr von Aldenburg, nicht aufgeführt ist.Unter diesen Umständen würde gewiß kein Publicist derReichs zeit es sich habe beifallcn lassen, zu behaupten, essetdem Freiherr» Anton I. von Aldenburg vom Kaiser dieReichsstandschaft noch zu einer Zeit verliehen worden,wo derselbe zu deren Verleihung unbeschränkt befugt ge-wesen sei; vielmehr würde kein Publicist der Retchszeit injener Verleihung mehr gefunden haben, als was darin nachLage des Falles allein zu erkennen ist, nämlich eine kaiserlicheErlanbniß, sich um die Covptation auf dem Reichstage zubewerben.

b) Wollte man aber nichtsdestoweniger gegen die geschicht-liche Wahrheit behaupten, daß der Kaiser dem Frciherrn An-ton I. von Aldenburg in dem Grafendiplom von 1653 das