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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
186
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8 84.

ll) Nachweis, daß auch das Aldcnburgische Grafcndiplom von 1653den hohen Adel der Familie Aldenburg oder Aldcnburg-Ven-tinck nicht begründen kann:

1) weil damals der Kaiser das Cooptationsrecht der rctchsständischcnKollegien bereits anerkannt hatte.

Da, wie so eben (§ 83) gezeigt wurde, das Beut tück-sche Grafendiplom unbestritten einen hohen Adel der Fa-milie Bcntinck nicht begründen kann, so ist es daher auchwirklich nur das A l d en b ur g isch e Grafendiplom von 1653,ans welches das Pvzl'sche Gutachten, so wie auch die früherenSchriftsätze der Herren Rcclamanten, alles Gewicht zu legensucht, wenn es ans den Nachweis ankommt, daß die FamilieBentinck von hohem Adel sei, und hieraus erklärt sich auch,weßhalb die Herren Rcclamanten so sehr darauf Gewicht legen,als Grasen von Aldenbnrg-Bcntinck bezeichnet zu werden.

Prüfet man nun das Aldenburgische Grafendiplomvon 1653, so ergibt sich Folgendes:

1) Das Aldcnburgische Grafendiplom von 1653 ver-leihet dem bisherigen Frei Herrn Anton von Aldenburgvorerst den Reichsgrafentitclfür sich und seine ehe-liche Dcsccndenz beiderlei Geschlechts," was sichebenso in allen bekannten Grafcndiplomcn und ebensonamentlich auch in dem Bentinck'schen Grafcndiplom von1732 findet. Es verleihet ihm und seiner Dcscendcnz beider-lei Geschlechts aber außerdem noch Sitz und Stimme aufden Reichstagen n. s. w., und dies ist der Punkt, woraufsich nun die Herren Rcclamanten vorzugsweise stützen, um diereichsständische Eigenschaft der Familie Aldenburg,und somit deren hohen Adel darznthnn.

Allein hiergegen ist zu bemerken:

s) Die Verleihung der Reichsstandschaft an Anton l.ist geschehen zu einer Zeit, wo bereits mit kaiserlicherAnerkennung der Grundsatz auf dem Reichstage in tat-sächlicher Hebung bestand, daß die kaiserliche Ver-leihung allein nicht mehr genüge, um einen wirklichen