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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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Seite
188
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Rcichsstandschaftsrccht noch mit voller Wirkung habe verleihenkönnen, so hat er sie ihm darin nicht als ein dinglichesRecht, nicht wegen einer etwa von dem Freiherrn Anton I,von Aldenburg besessenen reich sstän d is ch c n Jmmediatherr-schaft (deren er notorisch damals keine besaß) verliehen,sondern der Freiherr Anton I. von Aldenburg konnte im äußer-sten Falle durch die kaiserliche Standcscrhöhung, so wie siei» dem Grafcndiplom von 1653 enthalten ist, nur reichsstän-di scher Personal! st und nichts anderes werden. Nimmtman also das äußerst Mögliche an, was der Graf Anton I.durch das Grafendiplom von 1653 geworden sein könnte, sogehörte er eben doch nicht zu dem hohen Adel, weil noto-risch Personalisten nie zu demselben gerechnet wurden, wie be-reits oben Z 79, S. 175, Note nachgewiesen worden ist.Ucberdics war Graf Anton I. wie eben in 8 84 gezeigt wurde,nicht einmal als Pcrsvnalist von dem Reichstage cooptirt oder ad-mittirt worden.

c) Wäre aber auch anzunehmen, was gegen die Kund-barkeit ist, daß Personalisten zum hohen Adel zu rechnen wären,so würde doch in der Descendenz Anton's I. kein Mißhei-rathsrecht Platz greifen können, da, wie dies bereits oben § 75und § 82 nachgewiesen wurde, daraus, daß eine neugräflichcFamilie zum hohen Adel gerechnet werden kann, noch durchausnicht folgt, daß bei ihr ohne weiteres die Ehe mit Bürgerlicheneine notorische Mißhcirath sei, sondern dies bei ncngräslichenFamilien die Errichtung eines besonder» vom Kaiser zu bestä-tigenden Hausgesetzcs voraussetzen würde.

§85.

2) Nachweis, daß dem Frcihcrrn Anton I. von Aldenburg die Ebcnburtmit dem altgräflichcn Hause Oldenburg und somit auch mit den übri-gen altgräflichen und altfürstlichcn Häusern nicht verliehen worden ist.

2) Kann aber nach den eben gedachten Rechtsgrundsätzenauch nicht der mindeste Zweifel darüber bleiben, daß der Frei-herr Anton I. von Aldenburg im Zahr 1653 nicht in denhohen Adel erhoben worden ist, so sind überdies die Verhält-