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Anton I,, Freiherrn von Aldenburg, behauptet werden Witt,wird diese Behauptung sogleich nachher 84) bei der Erör-terung über das A ld e n b ur g i sch e Grafcndiplom näher be-leuchtet werden. Insofern aber das Gutachten hier (S. 1)2,Note 141) noch einen Grund gegen die Eigenschaft der Wil-helm Bentinck'schen Nachkommen als Titul argrasendarin finden will, dafi es sagt: „ein Titul arg ras regiertnicht über Land und Leute, und wird auch niemals als solchersouverän," so hat der Verfasser des Gutachtens wohl hierbeivergessen, daß er selbst (S. 96) eingeräumt hat, daß der Besitzund die Ausübung der Landeshoheit gar keinen Gra-fcntitel voraussetzt: und ferner hat derselbe übersehen, daß,wenn, vom „Souverän werden" in Folge der Auslosungdes deutschen Reiches die Rede war, dies den „Landesher-ren" als solchen begegnet ist, wobei ganz gleichgültig war, obsie einen, und welchen Titel sie hatten, ob sie also neben-bei Grafen waren oder nicht.
Es ist aber von größter Wichtigkeit, diesen Umstand, daßdie Familie Bentinck durch das Bentinck'sche Grafcn-diplom von 1732 nur Titulargrafen geworden sind, wohlin's Auge zu fassen: denn hiernach ist klar, daß wenn in derFamilie Bentinck von hohem Adel, Reichsstandschaftund Mißheirath überhaupt die Rede sein könnte, diesdoch alles nur aus dem A l d e n b u r g i s ch en Grafcndiplomevon 1653 abgeleitet werden könnte. Hieraus ergibt sich jeden-falls so viel als unumstößliche Wahrheit, daß, falls derdcrmalige Besitzer von Kniphausen, der Graf GustavAdolph Bentinck, nach etwaigen Alde n bürg isch enFamilienrcchtcn nicht zur Succession in das AldenburgischeFamilienfideicommiß oder Theile desselben sollte gelangen kön-nen, er nichts destvwcniger doch jederzeit als ein Graf Ben-tinck anerkannt und als zur Führung des Bentinck'schenGrafentitels und Wappens berechtigt betrachtet wer-den müßte, eben weil die Grafen von Bentinck alssolche unbestreitbar und unbestritten nur zu dem niederenAdel gerechnet werden können.