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für befugt erachtet werden konnten, einen von einer bürger-lichen Mutter geborenen Descendenten unter der Behauptung,als sei derselbe ans notorischer Mißhcirath geboren, von derSucccssion auszuschließen. Dies wird sogar durch alles Das-jenige, was das Gutachten selbst S. 104 n. folg. über dieStandesverhältnisse der Familie Bentinck oder Aldenburg-Ben tinck beigebracht hat, auf das Vollständigste unterstütztund bestätigt.
Vor Allem stehet fest, daß das Bentinck'sche Grafen-dipkom vom Jahre 1732 eines jener Grafendiplome der ge-wöhnlichsten Art ist, wodurch nnr die rcichsgräflichen Titel,der reichsgräflichc Stand und Rang crtheilt wurden, wo-durch aber der Titulargraf notorisch nicht in die Klasse deshohen oder reich sständischen Adels kam. Den Grafen,bis dahin Freiherren von Bentinck, wird darin das PrädicatHoch- und Wohlgcborcn („Illustres et UgAmkici") verliehen.Von Verleihung der Reich sst an d sch aft ist darin keineRede: überhaupt ist darin nicht die Rede von Bentinck-schen Jmmcdiatherrschaften, so wie auch notorisch ist, daßder Freiherr Wilhelm von Bentinck, der hiermit in denReichsgrafenstand erhoben wurde, damals keine Jmmcdiat-herrschaft besaß. Es ist daher selbst von rcclamantischcr Seiteniemals behauptet worden, daß durch das Bentinck-sche Grafendiplom der hohe Adel der Familie Bentinckoder das Recht der Reich sstandschaft, oder das Recht,mit bürgerlichen Frauen erzeugte Kinder als in notorischerMißheirath geboren von den gräflich Bcntinck'schen Fami-lienrechten auszuschließen, begründet' worden sei. Vielmehrsagt das Pozl'sche Gutachten S. 112, Note 141, selbst aus-drücklich: „Graf Wilhelm von Bentinck war aller-dings nur Titulargraf." Dagegen wird eben daselbstbehauptet, seine zur Succcssion in die Al d e n b urg i sch e nRechte und Besitzungen gelangten Nachkommen seien keinebloßen Titu larg rasen mehr gewesen. Insofern hiermiteine Veränderung ihres vom Vater ererbten Standes durchihre Abstammung mütterlicher Scits von dem Grafen