Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
180
Einzelbild herunterladen
 

180

ist bieß um so wichtiger, als hiermit die reclamantische Seite deneinzigen Namen von wissenschaftlicher Bedeutung verlorenhat, den sie unter den bisher am Bentinck'schen Rechtsstreiteunbetheiligt gebliebenen Publicisten für ihre Behauptung auf-führen konnte, und somit stehet diese Behauptung der rccla-mantischen Seite wieder offenkundig da, als das, was sie ist nämlich eine nach dem Bedürfnisse des Part Heistand-punktes zugerichtete Irrlehre.

8 82.

Z) Nachweis, daß die Landeshoheit nach dem zur Rcichszcit damit ver-bundenen Begriffe durchaus keiner Souvcränetät zu vergleichen undEbcnburt keine Bedingung ihrer Erwerbung durch Erbfolge in denntcht-reichöständischen Territorien ist.

Der Grund, warum man aus rcclamautischer Seite sichschmeichelte, mittelst einer künstlich erregten Begriffsverwir-rung die landesherrlichen Familien sammt und sonders alsRcichsstände, und die Landeshoheit somit als das Wesen deshohen Adels bildend aufgefaßt zu sehen, liegt unverkennbardarin, daß man darauf rechnete, durch die besondere Betonung

scheidungsgründe des Urthcils der Jenaer Juristenfacultät in der Bentin ti-schen Sache und in der Schrift von Göhrum gestützt worden ist, zurück-zukehren genöthigt bin." Auch Mittermaier, den der Pc chlin'sche Cvm-missionSvortrag (S. S67) für die Tabor'schc Ansicht swohl mit Unrecht)anführte, hat in der neuesten (7.) Auflage seines deutsch. Priv.-N. (1847)Bd. I, § 33, S. 211, Note 22, sich für die Richtigkeit der herrschen-den, und vom Jenaer Urtheil vertretenen Meinung erklärt. Hüllmannaber, Ursprung der deutsch. Fürstcnwürde, 1342, S. 263, 266, welchen derPe ch li n'sche Commissivnsvortrag ebenfalls angeführt hat, spricht nicht vondem, was seit dem XVI. Jahrhundert, beziehungsweise seit der Einführungder kaiserlichen Wahlcapitulationen praktisches ReichSrccht war, sondernspricht nur über die Entstehung der Rcichsstandschast die Meinung aus,daß die Stammgüter der herrschenden Geschlechter die Grundlage ihres An-sehens oder hohen Adels gebildet hätten, und daß also die Reichsstandschaftnicht ursprünglich das Wesen des hohen Adels gebildet habe; woraufes aber bei Benrthcilung praktischer Fälle aus der letzten Zeit desReiches nicht weiter ankommen kann.