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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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181
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derRegierung über Land und Leute" in den Augender des Neichsrechtes weniger Kundigen die Landeshoheit wieeine Art der Souveränctät, und gleichsam die Würde der-selben gefährdet erscheinen zu lassen, wenn ein von einer bür-gerlichen Mutter Geborener zu dem Besitze einer Landeshoheitkäme. Es ist aber dabei nicht nur das zu erinnern, daßzwischen der Landeshoheit nach deutschem Reichsrcchtc undder heutigen Souveränctät ein gar großer Unterschied imWesen ist; daß namentlich zur Reichszeit nur der Kaiserallein als Souverän galt und alle Landesherren nur alsUntcrt hauen betrachtet wurden,^) so wie auch dieGrafen von B entinck oder Ald enburg-Bentinck heut-zutage nichts Anderes alsUnterthanen" sind,^) unddaß es zur Zeit des Reiches für nichts weniger als unver-träglich mit der Würde der Landeshoheit angesehen wurde,daß deren Inhaber wie das Gutachten S. 96 ausdrücklichzugegeben hat nur von niedcrem Adel oder gar nur bür-gerlichen Standes waren,""") sondern es gehet überdiesaus der Wahlcapitulatton srt. XXII. Z 4 selbst klar hervor,daß man zur Rcichszeit durchaus nichts die Würde wederder Landeshoheit, noch der Reichsstandschaft Ge-fährdendes darin erblickte, wenn ein Sohn einer bürger-lichen Mutter sogar in einem reich öständischen Territoriumzur Regierung kam. Wäre die Ansicht des Neichsrechteseine andere gewesen, so hätte die Succcssion solcher Dcscendcn-ten geradezu verboten werden müssen; dies ist aber nicht

5) Gönner, Staatsrecht § 93:Nur der Kaiser ist Herrscher undSouverän im Gesammtstaatc." Ebendaselbst § 52:Die Reichs-stände haben ihres entscheidenden Einflusses auf die Rcichsrcgicrung un-geachtet, weder als Reichsständc, noch als Landesherren, Antheilander RcichSsvuvcränctät," Leist, Lehrbuch § 15:Doch bleibt jedereinzelne Rcichsstand immer Unterthan der Neichsstaatsgcwalt."

Ganz richtig hat dies der an der hohe» Bundesversammlung er-stattete Commissionsbericht vom 24, Juli 1823 ausdrücklich hervorgehoben.Siehe oben S. 25.

»5») Siehe oben § 89, Note ^