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Ansicht Eingang zu verschaffen, als wenn ein jeder deutscherLandesherr als solcher und ohne besondere kaiserliche Verlei-hung und Cooptation der rcichsständischen Collcgicn das Rechtder Reichsstandschaft gehabt hätte, oder — was dasselbe wäre —daß zur Begründung des hohen Adels schon die Fähigkeit zurReichsstandschaft genügt hätte, so kann auch dies kein Mthscl fürDenjenigen sein, der mit dem seitherigen Gange des Bentinck-schcn Rechtsstreites näher bekannt ist. Den Verthcidigern derHerren Reklamanten konnte es nämlich nicht entgehen, daß ebendie wirkliche und dingliche Rcichsstandschaft der FamilieBentinck oder Aldcnburg-Bentinck nun einmal nichtzu erweisen ist, daß somit dieser Familie das wesentlicheMerkmal fehlt, von dessen Dasein die Eigenschaft des soge-nannten hohen Adels nach der unbestreitbaren Ansicht derberühmtesten und tüchtigsten Publicisten der Rcichszeit abhängigwar. Darum wurde alsbald der Versuch gemacht, eine andereLehre aufzubringen und der Ansicht Eingang zu verschaffen,daß die Landeshoheit das Wesen des hohen Adels aus-gemacht habe.") Es gelang unter Anderem, dieser AnsichtEingang in den von dem k. dänischen Bundeötagsgcsandtcn,Freiherrn von Pechlin, verfaßten Commissionsbericht vom4. Juli 1844 zu verschaffen,'^) und einen oder den anderender neueren Publicisten durch die hierfür gebrauchten Argu-mente zu verblenden. Auf die falsche Prämisse, „daß alleHöcht itulirten Inhaber einer Landeshoheit ohne weiteresfür Reichöstände zu achten seien, wurde sodann die Schluß-folgerung gebaut, daß die Familie Bentinck unter die reichs-ständischen Familien gerechnet werden müsse, und hieran wurdekühn die Behauptung angereiht, daß also die Familie Bentinck
5) K. A. Tabor, Beitrag zur Bestimmung des NechtSbcgriffcs deshohen Adels, in der Zeitschrift für deutsch. R. von Ney scher und Wilda,1849, Bd. III. Heft I, S. 196 n. folg., und Wilda, der rcichsgräflich Bcn-tincksche Erbfolgcstreit, ebcndas. (1849) Heft 2, S. 197.
K'5) Vergl. die Protoc. der Bundcsversamml. 1844, 22. Sitzung vom4. Juli, 8 292 p. 571, woselbst der Commissionsbericht. ausdrücklich ansdie Tabor'schc Abhandlung Bezug nimmt.