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hätten, und daß Landeshoheit das Wesen des hohen deutschenAdels ausmache. Diese beiden Sätze zu vereinigen, ist wohleine etwas stärkere Zumuthung, als sie ein Unbefangener wirdvertragen können; doch wird sie Denjenigen nicht befremdlichsein, welche mit den früheren von reclamantischer Seite aus-gegangenen Ausführungen vertraut sind. Zwar sucht dasPözl'sche Gutachten, S. 95, 96, diesen Widerspruch dadurchzu heben oder zu verdecken, daß es zu der Landeshoheit nocheine „persönliche Qualification" fordert, damit der In-haber derselben zum hohen Adel gehören könne. Aber auchwenn dies zugegeben werden konnte (was nach § 79 durchausnicht der Fall ist), so würde daraus doch nur folgen, daß dasWesen des hohen Adels in der „persönlichen" Qualificationund nicht, wie in demselben Pözl'schen Gutachten, S.97, gesagtwird, in der Landeshoheit läge; es wäre also damit derzuerst gerügte Widerspruch keineswegs beseitigt, sondern nurein anderer neuer Widerspruch an seine Stelle gesetzt, dieSache selbst aber in keiner Weise gebessert. Daß aber diepersönliche Qualification, d. h. selbst Fürsten- und Grafcn-titcl, keinen Inhaber der Landeshoheit zum Reichsstand undsomit zum Mitglied? des hohen Adels machen kann, sondernnur allein die von allem Titel und Rang unabhängige kai-serliche Verleihung der Reichsstandschaft, sofern die reichscol-legialischc Cooptation darauf erfolgt ist, ist bereits oben § 76u. folg. nachgewiesen worden, und muß es daher, aller Dre-hungen und Wendungen ungeachtet, bei dem von dem Gut-achten S. 96 selbst eingeräumten Grundsätze, daß Landes-hoheit und hoher Adel durchaus in keiner ur sachlichenBeziehung zu einander stehen, sein Bewenden haben.
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1) Die Verwerfung der im Pözl'schen Gutachten nach der Tabvr'schcnAbhandlung aufgestellten Theorie durch die neueste Erklärung (1353)des Herrn Professor H. A. Zachariä in Göttingcn.
Fragt man aber, warum sich das Pözl'sche Gutachten soviele Mühe gibt, der offenbar rechts- und geschichtswidrigen
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