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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
176
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seine Argumentation die von der reclamantischen Seite aufge-stellte Behauptung des hohen Adels der Familie Bentinckselbst so gründlich vernichtet und widerlegt, daß den Verthei-digern des dermaligen Besitzers der Herrschaft Knip Hausenin dieser Beziehung kaum noch eine kleine Nachlese zu haltenübrig gelassen ist.

e) Widersprüche im Pözl'schen Gutachten.

Es ist aber sodann ans den offenbaren Widerspruch auf-merksam zu machen, in welchen das Pvzl'sche Gutachten inzwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Seiten mit sich selbstgeräth.

Auf S. 96 wird nämlich ausdrücklich gesagt:Wenn derfactische Besitzer behauptet (Denkschrift S. 34),") es sei unrich-tig und völlig gegen die Geschichte, wenn man der AnsichtGeltung zu verschaffen suche, als habe die Ausübung der Lan-deshoheit den Besitz des hohen Adels vorausgesetzt, so räu-men wir ihm das gerne ein."

Auf S. 97 des Pözl'schen Gutachtens wird dagegengelehrt:

daß die Landeshoheit, die Regierung über Land undLeute als die wesentlichste Eigenschaft des hohen deut-schen Adels galt."

Sonach wird gleichsam in einem Athem gesagt, daß ho-her Adel und Landeshoheit gar keine Beziehung zu einander

A) Dic von dem dcrmaligcn Besitzer der Herrschaft Knip Hausen,dem Grafen Gustav Adolph Rcntinck, bei der hohen BundcSccntral-commission eingereichte Denkschrift (Frankfurt a. M. 185V) hatte S. 34aus mehrfachen Beispielen nachgewiesen, daß cS zur Zeit des Reiches nichtselten Familien von notorisch niederem Adel, ja sogar Bürgerlichegegeben habe, welche durch Erbschaft in den Besitz von Territorien gekom-men waren und darin, jederzeit von Kaiser und Reich ungehindert, dieLandeshoheit ausgeübt hätten. Es ist hier noch daran zu erinncn, daßjene Besitzerin der Herrschaft Kniphausen, von welcher sie der GrafJohann XVI. von Oldenburg erwarb, selbst notorisch nur ein Fräuleinvon niedcrem Adel gewesen war. Stehe oben S. 97, Note '''.