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auch die Cooptation durch die reichsständischcn Kollegien er-langt hatte.
4) Sofcrne aber das Pozl'sche Gutachten aus der Lan-deshoheit über Kn ipHausen und der kaiserlichen Zusicherungder Rcichsstandschaft in dem Aldenburgischen Grafcndiplomcvon 1653 selbst nur ableiten will, daß die Familie Bcntinckkeinen geringeren Skandals den eines Pcrsonalisten ge-habt haben könne, so würde, wenn dies als richtig angenommenwird, gerade hieraus unmittelbar mit voller juristischer Con-scquenz sich ergeben, daß die Familie Bcntinck nicht zumdeutschen hohen Adel gehört, eben weil sich nun ein-mal, was geschichtlich unumstößlich feststeht, der hohe deutscheAdel als ein dinglicher ausgebildet hatte,"") und daher auchdie bloße Personalisten rcichsstaatsrcchtlich notorisch nichtzum hohen deutschenAdel gerechnet werden konnten undauch von den besten Publicistcn aller Zeiten nie dahin gerechnetworden sind.""") Somit hat das Pvzl'sche Gutachten durch
Siehe oben §77. — Die Behauptung in dem P ö z l'schcn GutachtenS. 97, daß die gräfliche Familie Bcntinck zur Ncichszcit „neben demvollen Rechte der Rcichsstandschaft" über ein unmittelbares NeichS-land mit Landeshoheit regiert habe, verstößt gegen alle thatsächliche, ge-schichtliche Wahrheit! —
^) Schund, Lehrbuch S. 266: „Dieser (hohe) Adel war . . . einRcal-Adel, indem er den Familienbcfltz eines mit Rcichsstandschaftversehenen NcichSlandcs voraussehte," u. s. w. — Gönner, Staats-recht, § 66 (sich oben S. 173, Note ^).
K'^) lieber die Einführung der letzten Personalisten, welche der Reichs-tag dem Kaiser Ferdinand III. auf dem Reichstag von RcgcnSburg 1653—1654 gestattete, worunter aber der Graf Anton I., Freiherr von Alden-burg, sich nicht befand, siehe oben § 77, S. 167.— Seitdem galten Perso-nalisten als „inconstitntionell". Leist, Lchrb. §37.— Daß die Per-sonalisten nicht zum hohen Adel gerechnet wurden, bis sie ein Territoriumerworben hatten, ergibt sich ans dem Rcichsabschicd v. 1543 § 66; Reichs-abschicd v. 1654 § 197; und der Wahlcapitulation Art. I. § 5. — Ucbcr-cinstimmcn: Moser, v. d. deutsch. Ncichsständcn, 1767, S. 316 folg. —Klüber, öffcntl. Recht, Z 262 Note o. — Maurcnbrechcr, deutsch.Staatsrecht, Frankfurt 1837, § 69. — H. A. Za chariä, deutsch. StaatS-und VundeSrccht, 2. Anfi. Nöttingen 1853, § 93, S. 447 Note 2.