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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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herrlichen Familien unterschieden. Wenn aber sodann dasPözl'sche Gutachten S. 98 weiter die Meinung ausspricht:daß Moser und Pütt er in Erwägung, daß ständischeBefugnisse auch von dem Adel anderer Länder und den rcichs-ständischcn Personalsten ausgeübt wurden, gewiß niemalseinen mit Landeshoheit regierenden, zur Reichsstandschaft be-rechtigten und qualificirten Fürsten oder Grafen, wenn ernoch in keinem Rcichöcollegium Sitz genommen hätte, gerin-geren Standes als einen P er so u alistc n geachtet habenwürden," so dient hierauf zur Erwiderung,daß

1) nicht jedem sog. hohen, d. h. hochtitulirtenAdel anderer Länder (denn nur von diesem konnte hierdie Rede sein) ständische Befugnisse zustanden, z. B. nichtdem dänischen, russischen und dem französischen seit Ausbildungder absoluten Monarchie in Frankreich:

daß ferner

2) es eine ganz andere Frage ist: ob deutsche Rcichs-stände durch Vermählung mit Frauen aus hochtitulirten: aus-ländischen Adel eine notorische Mißheirath im Sinne der Wahl-capitnlation begehen, oder ob der deutsche reichsständische Adelund der hochtitulirte ausländische Adel einander vollkommenstandesgleich sind, und daß sehr wohl letztere Frage ver-neint werden kann, ohne daß darum die crstere bejaht wer-den dürfte:

daß aber, von diesem allem abgesehen,

3) die Familie Aldenburg nun einmal, wie schon ge-zeigt wurde, aber nachher noch genauer ausgeführt werdensoll, an sich keine wirklich rcichsständische, sowie auch keine zurRcichsstandschaft gehörig qualificirte Familie war, indem sie indem Grafendiplom von 1653 nur erst die kaiserliche Genehmi-gung zur Führung von Sitz und Stimme auf dem Reichstagerhalten, aber niemals sich vorschriftsmäßig habilitirt, noch

Bergt. Meine Schrift, über Mißhcirathen, § 56 u. folg-