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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
173
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So z. B. Gönner, Staatsrecht, § 68, II.Zu dieser Klasse(dem hohen Adel) gehören nur die mit Sitz und Stimme auf NcichS-vcrsammlungcn versehenen Fürsten und Grafen, sammt den Gliedern dieserFamilie» in weltlichen Ländern." I(. L. Lckmiü, Lchrb. des deutschenStaatsrechts, äonse IWl, S. 266.Zu dem hohen Adel gehörten nurdiejenigen Glieder des Reichs, welche an der NctchSrcgicrung, sowohlmit individuellem, als mit korporativem Stimmrecht in der Rcichsvcr-sammlnng Thcil nahmen." Eichhorn, deutsches Privatrccht, §56.Man sehe noch unten § t66.

^) Dies ist cS, was Püttcr, Misthcirathen, S.329, 336, im Augehat, wenn er den hohen deutschen Atel darin begründet erklärt, daß diedeutschen FürstenLand und Leute als wahre Staaten zu regieren undals Rcichöstände zugleich an der allgemeinen Ncichsrcgierungihren vcrhältnißmäßigcn Anthctl haben."

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Unterschied des hohen deutschen Adels als welchensie aber mir allein die reichsständischen Familien indem engeren und eigentlichen Sinne des Wortes begreifen,von dem Adel anderer Länder darin gesehen haben, daßder deutsche hohe Adel auch Landeshoheit hatte, oder überLand und Leute regierte, und gewiß war dies auch ein wirk-licher thatsächlicher Unterschied. Allein daraus, daß die deut-schen Reichs stände auch Landeshoheit hatten, unddaß sie durch ihre Regierung über Land und Leute alleinschon sich von dem au sländisch en Adel unterschieden, folgtkeineswegs, daß sie wegen ihrer Landeshoheit nach deutschemStaatsrechte den hohen Ad cl Deutschlands bildeten, son-dern diesen bildeten sie, wie Moser und Pütter und dieübrigen berühmtesten Publicisten der Reichszeit immer gelehrthaben,*) und wie das Pvzl'sche Gutachten selbst bisherauszuführen gesucht und mehrmals, wie z. B. Seite 88, 96n. f. w. ausdrücklich angegeben hat, nur allein wegenihrer R ei ch s st au d sch aft, welche den Besitz einer Landes-hcrrschaft ohnehin voraussetzte. **) Uebrigcns ist hier nicht da-von die Rede, wie sich die deutschen landesherrlichen Fa-milien vom ausländischen Adel, sondern allein davon,wodurch sich die rcichs ständischen oder deutschen hoch-adelichen Familien von den übrigen deutschen landcs-