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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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einen oder dem andern Gebiete hoher oder geringer gewesenwären, sondern lediglich darin, daß nicht jedes rcichsfreie Ter-ritorium genügend sei, um einen standeswürdigenAnschlag davon leisten zu können. Für den Bentinck'schenSnccessionssall hat aber die Frage nach der Landeshoheit derReichsrittcr nur in so fern einiges Interesse, als sich auch hier-aus deutlich zeigt, was auch sonst nirgends und niemals be-stritten war und auch in dem P vzl'schcn Gutachten ohne Ein-schränkung als richtig eingeräumt wird,") daß die Eigenschaftdes hohen Adels zur Ausübung einer Landesre-gierung nach den Grundsätzen des Rcichsstaats-rechtcs niemals erfordert wurde, indem die Reichs-rittcr entschieden nicht zum hohen Adel gerechnet werden konnten.

8 79.

ä) Nachweis, daß die Unterscheidung, welche die Landeshoheit zwischendeutschem und ausländischem Adel begründen kann, nicht bewirkt,daß alle deutschen landesherrlichen Familien für rctchsständischc zuachten sind, und daß, wenn man eine Familie den reichsständtschcnPersonalistcn gleichstellt, sie eben dadurch in den niederen Adelverwiesen ist.

Das Pözl'sche Gutachten, welches S. 96 nicht umhingekonnt hatte, einzuräumen, daß Pütt er und Moser denBegriff eines Rcichöstandcs von der Zuständigkeit einerStimme und eines Sitzes auf dem Reichstage abhängiggemacht hatten, und daß (S. 98) Moser die Grafen Ben-tin ck den Neichöständen nicht beigezählt hat, gibt sich sodannMühe auszuführn (S. 97), daß dcmungeachtet diese Schrift-steller eigentlich und hauptsächlich die Landeshoheit, dieRegierung über Land und Leute als das wesentlicheMerkmal angegeben hätten, wodurch sich der hohe deutscheAdel vor dem hohen Adel ander erLändcr ausgezeich-net hätte.

Es ist nun allerdings richtig, daß nicht nur Moser undPütter, sowie auch andere Pnblicisten der Reichszeit einen

5) Siehe unten § 8l).