gebrochen werde. *) Es stehet aber überdies fest, daß die Bezeich-nung „Landeshoheit" für die Rcgicrnngsgewalt eines Lan-desherr» überhaupt erst spät in Gebrauch kam, und daß nochder westphälische Frieden dafür nur die Bezeichnungen jus territo-riale u. dcrgl., oder in der deutschen Ucbersetzung „hohe Lan-desobrigkeit" hat, welche letztere Bezeichnung auch für dieRcgicrnngsgewalt eines reichsrittcrschaftlichcn Herrn in seinemTerritorium so wenig als wie für die eines Rcichsstandcs be-anstandet werden kann. Ebenso war reichsgrundgcsetzlich aus-gesprochen, daß diese Negicrungsgcwalt der Mitglieder derRcichsrittcrschaft in ihren Gebieten eine „Hoheit" sei, undzwar-im Wesen dieselbe Hoheit, wie sie den Rcichs-ständen in ihren Territorien zustand. Desgleichen legtendie höchsten Reichsgerichte den Reichsrittern lura territorii beiund erklärten dieses bald mit dem Ausdrucke Landeshoheit,bald mit dem Ausdrucke L a n d e s h e rr sch aft. ch) Dasalles findet seine vollkommene Bestätigung in der kaiserlichenWahlcapitulation Art. I. § 5., indem diese den Grund, warumnicht jedes rcichsfrcie Territorium zur dinglichen Begründungder Rcichsstandschaft, d. h. zur Habilitation, genügensoll, nicht darin setzt, daß die landesherrlichen Rechte in dem
Vcrgl. Leist, Lehrbuch, S 46. — Gönner, Staatsrecht, § 265,bezeichnet daher die Rcgicrnngsgewalt der Mitglieder der Rctchöritterschaftin ihren Gebieten als einen „Inbegriff von Rechten, welcher der Landes-hoheit ganz analog ist".
2*) Die Urkunden K. Friedri ch's II. von 1226 u. 1232, welche manallgemein als die ersten urkundlichen kaiserlichen Anerkennungen der Landes-hoheit zu betrachten Pflegt, sprechen nur einfach „eis juribus Oomini ter-rse", welcher Bezeichnung der Ausdruck „Landeshcrrlichkcit" am Genaue-sten entspricht.
In der Wahlcapitulation Art. I. § 2 versprach der Kaiser, „dann„auch Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und Stände, die unmittelbare„freie Rcichsrittcrschaft mit einbegriffen, bei ihren Hoheiten, gcist- und„weltlichen Würden, Gerechtigkeiten, Macht und Gewalt, sonst auch einen„Jeden bei seinem Stand und Wesen zn lasten."
ff) I. G. Kern er, Allgemeines positives StaatS-Landrecht der un-mittelbaren freien Reichsrtttcrschaft, Lemgo, 1786, Bd. I. S. 67.