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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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die Landeshoheit des Lnudeshcren bildete, vielfachdurch die Große des Territoriums bedingt waren, und daßnamentlich der Umfang des Bcstcuerungsrechts, der Militärgc-walt, der Gerichtsbarkeit, insbesondere die Zahl der Instanzenu. f. w,, so wie auch der Umfang der Gesetzgebungsbcfugniß, diesich der Landesherr beilegen konnte, wesentlich durch die Größedes Landes bedingt war, ") welche ebenso auch Einfluß aufdie Beschränktheit oder Unbeschränktheit der Negicrungsgewaltdurch Landstände hatte, da auch das Vorkommen landständi-scher Elemente in dem Territorium historisch hauptsächlich vondessen Umfang abhing.

Selbst Diejenigen, welche ans dem Grunde, weil einigeder sonst gewöhnlich von den Landesherren unter dem Namender Landeshoheit ausgeübten Hoheitörechte in den rcichsrittcr-lichcn Gebieten dem Kaiser vorbehalten waren oder von denritterschaftlichen Cantons- oder Krcisdirectoricn ausgeübt wur-den, Bedenken trugen, die Negicrungsgewalt der Mitgliederder Reichsritterschaft in ihren Territorien eine Landesho-heit zu nennen, nannten sie doch eine Landesherrlichkcitund gaben dabei selbst zu, daß in der grammatischen Bedeu-tung dieser Wörter kein Unterschied, und daß in denReichsgcsctzcn den Rcichsrttterlichcn die Landeshoheit nirgendsausdrücklich abgesprochen sei, und dieselben vielmehr inmehreren wichtigen Rechten den Landesregenten vollkommengleichstehen, und daß es an sich ganz gleichgültig sei, ob manauch von der Landeshoheit der Neichsrittcrlichen spreche, weildadurch der Gewalt der größeren Landesherren doch nichts ab-

So legten sich die Landesherren in den großen Territorien, wie Oester-reich, Preußen, Bayern u. s. w. sogar endlich ein wahres Gcsetzg cb ungs-rccht bei, während in den kleinern Territorien die Landesherren nurVer-ordnungen" machten, ein Unterschied, der schon im XIII. Jahrhundertwohl bemerkt und sogar sprachlich scharf bezeichnet war, indem man damalsdas Wort ,chsges" sogar nur allein von Reichsgesetzcn brauchte, die lan-desherrlichen Verordnungen aber im Gegensatz hiervon als Statuta bezeichnete.

55) Daß die Landeshoheit partikulär bald mehr, bald weniger Rechteunter sich begriff, war unbestritten. Leist, Lehrb. § 17.