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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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dies ist völlig unrichtig. Die Mitglieder der Reichsritterschaftwaren allerdings keineReich sständc" im engeren und ei-gentlichen Sinne, d. h. es stand ihnen notorisch das Recht nichtzn, auf dem Reichstag Sitz und Stimme zu führen, aber siewurden was das Gutachten nicht hätte ignorircn sollen inden Reichsgesetzen selbst öfters unter der BezeichnungStändedes Reichs" inbegriffen, so oft nämlich mit dem WorteStände des Reiches" nur die rcichsunmittelbarcn Herren, welchereichsuumittelbare Besitzungen hatten, insgesammt bezeichnetwerden wollten, und von Verhältnissen die Rede war, wobei dieeigentliche Neichsstandschaft, Sitz und Stimme auf dem Reichs-tage und was hiervon abhängt nicht in Frage kam.") Der Streitaber darüber, ob die Mitglieder der freien Rcichsrittcrschaftbezüglich ihrer rcichsunmittelbarcn Besitzungen Landeshoheitgehabt haben oder nicht, ist im wesentlichen kaum mehr alsein Wertstreit. Ihre rcichssreicn Besitzungen hießen lerri-toria oder Gebiete eben so gut wie die der reichsständischcnFürsten, Grafen und Herren; sie waren auch lerritorig, imreichsstaatsrechtlichen Sinne des Wortes, d. h. Theilc desReichsgebietes, worin der Besitzer unter Hoheit des Kaisersund Reiches landesherrliche Rechte ausübte. "") Es mochtenmitunter sehr kleine Territorien (sog. lerritoriu minutissims)sein; allein staatsrechtlich war dies ganz gleichgültig, wiedas sogar das Pözl'sche Gutachten selbst S. 42 Note 45unter Berufung auf G önner""") und Brautlach tft) nichtohne eine gewisse Betonung und Befriedigung im Hinblickauf die Kleinheit der Herrschaft Kniphausen ausgeführthat. Es bedarf aber für einen des deutschen Reichsstaatsrechtesnur einigermaßen Kundigen nicht erst noch einer weitläufigenAuseinandersetzung, daß die landesherrlichen Rechte, derenInbegriff, wie das Gutachten S. 37 und 42 selbst ausführt,

») Stehe oben § 74 , S. 153. Note *)

^») Letst, Lehrbbuch § 46; Vergl. Gönner, Staatsrecht § 2.Staatsrecht S. 333.

4) Lpitome )ur. publ. I.. 1. o. Nr. 6.