Siehe oben § 74, S. 155, Note «).
«) So z> B. hatte der Graf von Pappcnhcim als Reichscrbmar-schall auf dem Reichstage zwar einen Sitz, aber keine Stimme; ähnlich dieGrafen von Wcrthern als Reichserbthürhüter.
unmittelbaren auch Reichsstände sind, sondern daß dies unr Die-jenigen sind, welchen Sitz und Stimme auf dem Reichstag zu-steht; er will also die Bezeichnung von ststus imperii überhauptnur von Denjenigen gebraucht wissen, welche nach der obigenAusführung Reichöständc im engeren und eigentlichen Sinne sind,und darin stimmt er mit den berühmtesten Publicistcn der Reichs-zcit, wieMoser, Pütter, Gönner, Leist u. s. w. übercin,von denen das P özl'sche Gutachten, S. 96, selbst nicht umhinkann, einzuräumen, daß dieselben den Begriff von Reich s-stand wesentlich als dadurch bedingt betrachteten, daß Jeman-den Sitz und Stimme auf dem Reichstage zustand.*)So mußten auch die Publicisten der Reichszcit den Begriffeines Rcichsstandcs im eigentlichen Sinne bestimmen, jeneMänner, vor deren Augen der Reichstag lebendig dastand, unddie wohl wußten, daß es auf dem Reichstage sogar Rcichs-grafen gab, die zwar cffectiv einen Sitz, aber keine Stimmeans demselben hatten, *^) und die eben deßhalb doch noch nichtzu den Reichsständen gerechnet werden durften und auchvon keinem Publicisten aus der Reichszeit jemals dazu gerechnetworden sind.
o) Nachweis, daß Mangel der Landeshoheit nicht der Grund ist, warumdie RcichSrittcrschaft nicht zu den Ständen des Reiches im eigentli-chen Sinne gerechnet werden konnte.
Bemerkenswert!) ist es sodann, daß das Gutachten S. 96Note 168 sich bemüht, den Mitgliedern der unmittelbarenReichsritterschaft die Eigenschaft als Stände des Reiches voll-kommen abzusprechen, und namentlich ist der Grund bcmerkcns-wcrth, aus welchem dies hier geschieht, weil nämlich dieselbenbekanntlich keine Landeshoheit gehabt hätten. Auch