Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
167
Einzelbild herunterladen
 

167 -

cr diese ja vor der Ausfertigung des kaiserlichen Diploms von1653 in Ermangelung aller und jeder Jmmcdiatherrschaft selbstnach der eigenen Theorie des" Pozl'schcn Gutachtens nicht ha-ben konnte. Zu der Zeit aber, wo Anton I. ans dem väter-lichen Testament (1663) die Herrschaft Kniphansen erhielt,war schon längst (durch die Wahlcapitulation Ferdinan d's IV.von 1653 und L c o p o l d's I. von 1658 und den jüngstenRcicksabschied von 1654, K 197) rcichsconstitntionömäßig derGrundsatz eingeführt, daß weder der Besitz eines unmittelbarenRcichslandes mit Landeshoheit, noch auch die kaiserliche Ver-leihung mehr die Rcichsstandschaft gewähren konnte, so langedie reichsständische Cooptation nicht dazu gekommen war.

Es hatte daher auch der Graf Anton I. durch die Ver-leihung der Rcichsstandschaft in dem kaiserlichen Grafendiplomevon 1653 nichts erlangt, als eine Ernennung zum reichs-ständischen Personalisten, und etwas Anderes hat wederer noch irgend einer seiner Deöcendenten jemals erreicht, da sieniemals in einem reichsständischen Grafencolleginm cooptirt wor-den sind. Ucberdtes ist der Graf Anton I., Freiherr von Alden-burg, nicht in dem § 197 des Rcichsabschiedes von 1654 auf-geführt, in welchem die Personalisten namentlich aufge-zählt sind, hinsichtlich deren die Reichsstände dem Kaiser aufdem Reichstage von 16531654 noch nachgegeben hatten, daßsie ohne genügende Habilitation (zum Letztenmale) introdncirtwerden durften, und daher stand auch der Graf Anton I.von hier an also fast unmittelbar von der Ausfertigungseines Grafcndiploms an unter der ausdrücklichen gesetz-lichen Bestimmung des 8 197 des Rcichsabschiedes von 1654,wonach ohne Habilitation und Cooptation durch ein reichsstän-disches Kollegium Niemand mehr wahrer Rcichsstand seinkonnte.

Liest man überdies die in dem Gutachten S. 95 aus Coc-cejus ausgezogenen Stellen ohne vorgefaßte Meinung, sowird man es unerklärlich finden, wie das Gutachten dieselbenzur Unterstützung seiner Behauptungen anführen konnte; dennCoccejus sagt hier ganz ausdrücklich, daß nicht alle Reichs-