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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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166
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niemals zur Verleihung der Reichsstaudschaft gezwun-gen werden konnte, daß, wenn er sie einem Herrn verlieh,der sie bisher noch nicht gehabt hatte, dies immer eineGnade war, und daß selbst im Falle des Erwerbes einesbisher rcichsständiscbcn Landes die darauf haftenden Stimmeund Sitz auf dem Reichstag mit alleiniger Ausnahme deralten Stimmen nicht ipso furo auf den Erwerber übergingen,sondern es lediglich und allein bei dem Kaiser und den rcichs-ftändischcn Kollegien stand, ob sie den Ncbcrgang der bisherauf dem Lande ruhenden Stimme auf den neuen Erwerbergenehmigen oder auch eine neue Stimme verleihen wollten odernicht.*') Hätte Cocccjuö das gesagt, was das Gutachtenaus ihm herauslesen will, so hätte er eben eine Unrichtigkeitgesagt, die durch seinen Namen nicht zur geschichtlichen Wahr-heit erhoben werden konnte.**') Uebrigens ist es für den Ben-tinck'schen Fall ganz gleichgültig, ob zur Reichszcit Landes-herren mit Immediatherrschaften schon als solche für Reichs-stände zu achten gewesen wären; denn notorisch hatte Anton l.,als er zum Reichsgrafen gemacht und mit der Reichsstand-schaft vom Kaiser im Diplome von 1653 begnadigt wurde,keine solche Jmmediatherrschaft; er war damals kein Lan-desherr, und hätte daher sogar nach der eigenen Theorie desP o zl'schcn Gutachtens kein Recht gehabt, den Kaiser zur Ver-leihung der Reichsstandschaft oder den Reichstag zur Koopta-tion zu zwingen. Die Stimme und der Sitz auf dem Reichstag,die dem Anton I. von Aldenburg vom Kaiser verliehen wurden,waren also an sich keine Folge einer etwa bisher schon ihmangeblich zuständigen Eigenschaft als Stand des Reiches, da

5) Siehe oben S. 6.

^) Ganz entschieden hat sich gegen die Lehre, welche zuerst T abor,in der Zeitschr. f. deutsch. Recht Bd. III. Heft 1, S. 106 u. folg. auf-bringen wollte, und die nun das P özl'sche Gutachten nachschreibt, wo-nach die Fähigkeit statt der Erwerbung der Ncichsstandschaft genügensoll, um den hohen Adel zu begründen neuerlich mit vollem Rechte er-klärt: H. A. Z achariä, deutsch. Staats- und Bundesrecht, 2. Aufl. 1853,§ 93 S. 449 Note 5.