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Auf diese bereits durch Habilitation und Cooptation er-langte Zuständigkeit — die vollendete Erwerbung —der Reichsstandschaft gehet bei den im Pvzl'schen Gutachtencitirtcn Schriftstellcn (Henning, Fritsch, Neinking u. s. w.)der Ausdruck: „8t3ius gui delilieraiianum publicgrum sunt es-puees," und diese („gui de novo in imperii colieziuin suntcooptsti") sind wahre Rcichsstände und haben Anspruchauf deren hohen Stand, wenn auch die Admission, d. h.die Einführung und die Einweisung in einen Sitz undStimme — das „sctu votum ei sessiouem consegui" — nochnicht wirklich erfolgt ist. Hätte das Pözllsche Gutachten denUnterschied von Habilitation und Kooptation auf dereinen Seite, und von Admission ans der anderen Seitenicht gänzlich übersehen, so würde es ihm schwerlich beige-sellen sein, einen der von ihm angerufenen Schriftsteller fürseine Meinung als Gewährsmann anzurufen.^) Ganz ab-surd aber wäre es, wenn man die Aeußerung des Cocccjus,welche das Pözl'sche Gutachten S. 95 wiedergibt:
— „daß das jus eomitiorum omnibus stgtibus deditum sei" —von allen reichsunmittelbaren Landesherren oder Ständen desReichs im weiteren Sinn verstehen und daraus ableiten wollte,daß sie auf ihr Verlangen zu Sitz und Stimme zuge-lassen werden mußten und davon gar nicht abgehalten werdendurften. Denn hiernach müßte jeder Landesherr eines rcichs-unmittelbaren Territoriums sogar ein Recht gehabt haben,den Kaiser und den Reichstag zu zwingen, ihm die Reichs-staudschaft zuzugestehen, da nun einmal ohne des Kaisers vor-gängigc Erlaubniß von einer Cooptation am Reichstag gar nichtdie Rede hätte sein können. Es stehet aber fest, daß der Kaiser
Der Unterschied von Habilitation und Cooptation einerseits undAdmission andererseits zeigt sich besonders deutlich in dem vom Pözl'schenGutachten selbst angeführten Beschluß der W etterau'schen Grafen vom12. Februar 1636, wonach diese (mit Recht) daraufdrangen, daß die.,ha-bilitirtcn (und daher cooptirten) Grafen auch wirklich in ein Gra-fencollegium eintreten (sich admttttren und introduciren lassen)und die schuldigen onera tragen helfen sollen."