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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
164
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Stimme auf einer der Grafenbänke des Reichstages erthcilthätte.

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b) Nachweis, daß das Pözl'sche Gutachten die Fähigkeit zur Reichs-

standschaft und die Zuständigkeit derselben verwechselt.

Es ist aber in der eben besprochenen Stelle des Gut-achtens noch eine andere Unrichtigkeit und Verwechselungenthalten, indem nämlich die Fähigkeit, die Reichsstand-schaft zu erwerben, mit der Zuständigkeit einer bereitserworbeneu Rcichsstandschaft durcheinander geworfen wird.Nur wo die letztere vorhanden ist, da ist die wirkliche(im Pvtzl'schen Gutachten sogenannte effektive) Ausübunggleichgültig für das durch die Rcichsstandschaft begründetehohe Standesverhältniß, den sogenannten hohen Adel, d.h.nur unter der Voraussetzung der kaiserlichen Verleihungder R eichsstand schaft und der reichscollegialischen Koop-tation und gehöriger Habilitation war es gleichgültig für diehohe Adelseigenschaft, ob der Berechtigte einen Sitz ans derGrafenbank wirklich einnahm oder auf denselben wirklich an-gewiesen (uämissus) worden war, oder ob er seine Stimmewirklich ausübte, oder sich ihrer enthielt, weil es ihm nichtbeliebte, sie auszuüben,") oder weil er durch Subjectionunter einen anderen Reichsstand als 8lslus exemtus darangehindert wurde."") Nur unter dieser Voraussetzung war esalso gleichgültig, ob man einnicht beihaltender Mit-stand" war, wie sich das im Pözl'schcu Gutachten S. 93angeführte Protokoll des fränkischen Grasentags vom 24. Mai1785 ausdrückt. Aber sicher ist es keinem rcichsständischcnKollegium jemals beigefallen, einen Herrn, der sich niemalsgehörig habilitirt hatte und nie von ihm cooptirt wordenwar, einennicht beihaltenden Mitstand" zu nennen.

5) Nur von diesem Falle spricht die aus Moser, deutsches Staats-recht Bd. VIII. S. 476 § 16, ausgezogene Stelle in dem P özl'schcn Gut-achten S. 95.

55) lieber den Begriff von Li-Uus oxsmti s. oben §

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