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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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4) auf den Titel an sich nichts an, indem weder derFürsten- noch der Grafentitel für den Erwerb der Rcichsstand-schaft vorgeschrieben war, und jederzeit und bis zu Ende desdeutschen Reiches auf dem Reichstage und auf den Grafen-bänkcn notorisch auch soltbc Herren saßen, die nur von ihrerals rcichsständisch anerkannten Jmmediathcrrschaft den Titelals Freiherren führten. Wenn demnach das GutachtenS. 91 weiter sagt:

Die wirkliche Einreihuug in ein Kollegium des Reichstagsmit einem bestimmten Sitz- und Stimmrechte (jus sessiouissc voli), sowie die Ausübung dieses Sitz- und Stimm-rechtes, die effective Reichsstandschaft, sind Folgen,welche sich an den Besitz der Eigenschaft eines Standesdes Reiches knüpfen können und sich thatsächlich in derRegel daran knüpften, aber nicht Bedingungen dieser Ei-genschaft"

so liegt hier offenbar nicht nur eine Vermcngung der Be-griffe eines Standes des Reiches im weiteren und im en-geren Sinuc vor, sondern es ist überdies ganz unwahr,daß sich an die bloße Eigenschaft eines Standes desReiches (im weiteren Sinne), d.h. eines deutschen unmittel-baren Landesherr» überhaupt, die Reichs stand-schaft, das eben gedachte jus sessiouis so voli, angeknüpfthabe. Dies ergibt sich nicht nur aus den schon oben S. 155Note vorgelegten übereinstimmenden Zeugnissen der bestenPublicisten aus der Reichszeit, sondern es ergibt sich dies amdeutlichsten aus dem Alden burgischen Grafendiplom von1653 selbst,^) indem der Graf Anton I. Freiherr vonAldenburg und seine Dcsccndcnten nie und zu keiner Zeitauch nur daran hätten denken können, sich für rcichsständischauszugeben, wenn ihnen dieses Diplom nicht die kaiser-liche Einwilligung zur Einnahme eines Sitzes und einer

"9 Das Aldcnburgtschc Grafcndiplom von 1653, von welchemvor einiger Zeit in den Zcitnngcn wie von einer neuen Entdeckunggesprochen wurde, steht vollständig längst abgedruckt in I. G. v. Meiernsola Lomitial. kutisbou. Thl. I. S. 964321.

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