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fähig wäre, so soll doch auf diese Sonderbarkeit der Ar-gumentation hier weiter kein Gewicht gelegt werden. Aberdas gehet aus obiger Darstellung hervor, dasi hier das Pözl-schc Gutachten das Wort „rci chsstandschaftsfähig" un-läugbar in dem Sinne nimmt, daß damit die Fähigkeit zuwirklicher Session und Votum auf dem Reichstage ge-meint sei. Gerade aber unter dieser Voraussetzung sind in demPözl'schen Gutachten die subjcctivcn und objcctivcn Quali-ficationsbestimmungcn der Reichsstandschaftsfähigkcit unrichtigund ungenügend angegeben: denn zur Reichsstandschafts-fähigkcit gehörte wesentlich
1) die kaiserliche Verleihung der Reichs stand-schaft, ohne deren ausdrückliche Ertheilung Niemand auf demReichstage Sitz und Stimme haben konnte, wenn er gleichwohlschon den Fürsten- oder Grafcntitcl hatte;
2) sodann gehörte dazu seit 1653 (und zwar, wie oben § 6-1gezeigt wurde, schon vor Ausfertigung des Aldenburg'schenGrafcudiploms) die Z usti m m ung des Ku r für sten collegs,des Fürstenra thes und beziehungsweise einer der Grafeu-bäuke; und
3) die Anerkennung der präscntirten Jmmediatherrschaft,von welcher der Bewerber Landesherr war, als eines für diedingliche Grundlage der Reichsstandschaft g enügenden Lan-des, wovon die Uebernahme eines standeswürdigen Anschlagszu den Rcichslasten möglich war, so daß also das dinglicheFundament der Reichsstandschaft noch durchaus fehlte, so langedie angezeigte Jmmediatherrschaft von dem Reichstage nochnicht als genügend anerkannt war: daß aber eine jede Jm-mediatherrschaft hätte genügen können, war eben dadurch, daßdie Wahlcapitulation deren Prüfung vorschrieb, dircct ausge-schlossen. Dagegen kam
5) Es ist daher auch durchaus unrichtig, wenn das Pözl'schc Gut-achten S. 95, 96 sagt, daß: „die persönliche Qualifikation vor-ausgesetzt, jeder ei» Stand des Reiches sei, also zum hohen Adelgehöre, der ein nnmittclb arcS Territorium und Landeshoheit besitze."