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waren, die Geltung von Grundsätzen der WahlcapitulationKarl's VII. über unstreitig notorische Mtßheirathen in Anspruchgenommen werden will, ist rein unbegreiflich. Es wird dieGegenseite nicht einen einzigen Publicisten aus derReichszeit namhaft machen können, der eine solche Fa-milie jemals für eine ebenbürtige und für befugt geachtethätte, irgend eine der mit der Ebenbnrt zusammenhängendenoder auch nur darauf bezüglichen Rechtöwirkungcn für sichin Anspruch zu nehmen.
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5) Nachweis, daß Reich sstandschaftsfähigkcit noch nicht die Rechtswirkungender wirklichen Rcichsstandschaft begründet.
s) Nachweis, daß in dem Pözl'schcn Gutachten die Erfordernisse der
Ncichsstandschaft unrichtig angegeben sind.
Da das Pvzl'sche Gutachten selbst nicht daran denkenkann, den Beweis zu führen, daß der Graf Anton I., Frei-herr von Aldenburg, oder seine Dcscendcnz jemals mitSitz und Stimme in ein reichsständischcs Grafcncolleginmaufgenommen worden sei, so setzt es sich zur Aufgabe, denUnterschied zwischen Ständen des Reiches im engerenund weiteren Sinne zu verwischen und danach der Mei-nung Eingang zu verschaffen, als wenn überall da, woeine Person als Stand des Reiches bezeichnet werden könne,auch in der Familie derselben das strenge Mißhcirathörecht inBezug auf Ehen mit bürgerlichen Frauen gelten müsse. Da-her wird sogleich auf S. 96 Jeder für einen Stand desReiches ausgegeben, „in dessen Person die subjektiven und„objcctiven Qualifications-Bedingungen zur Theiluahme am„Reichstage verbunden waren, der also für seine Person„reichsunmittelbar und mit den herkömmlich erforder-et ch e n T i t e l n ausgestattet ein unmittelbares Reichs-„land mit landesherrlichen Rechten besaß, d. i.„der rcichsstandscha ftssähig war."
Wenn es schon logisch mehr als bedenklich ist, anzu-nehmen, daß Jemand das wirklich sei, was er zu sein etwa
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