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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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schon zur Zeit der Abfassung der Wahlcapitulation Karl's VII.und fortwährend bis zur Auflösung des deutschen Reiches diealtfürstlichen Geschlechter mehrenthcils eifrig danach streb-ten, daß sogar die Ehen ihrer Mitglieder mit Frauen aus denn c u g r ä f l i ch c n, ncnrcichsständischcn Familien rcichs-grnndgesctzlich als Mißheirathcn erklärt würden^),und daß sie, da solches nicht gelaug, dies zum Theil in Haus-getzen festsetzten.

Ueberdies ist es notorisch, welcher Anstrengungen desZuristcnstandes seit den Zeiten Püttcr's und Moser's esbedurfte, um hinsichtlich solcher Familien, die selbst kaum erstaus dem Bürgerstande zu welchem auch die unehelichenKinder rcichsständischer Herren, ihrer Geburt nach, gehörendurch kaiserliche Standcserhöhungcn empor gezogen worden wa-ren, also hinsichtlich der neugeadelten Familien, auch nur diegemeinrechtlichen Eherechtsgrundsätze aufrecht zu erhaltenund endlich soviel zur Anerkennung zu bringen, daß Ehen alt-gräslicher oder altfürstlicher Herren mit Töchtern aus solchennengeadclten Familien, keine notorischen Mißheira-then seien! Wie hiernach für solche nicht blos ueugräf-liche, sondern überhaupt erst ncngeadelte Familien, dieüberdies wie die Aldcnburgischc, niemals mit Sitz undStimme in einem reichsgräflichen Collegium aufgenommen

Vcrgl. das königlich Preußische Schreiben an den KaisersKarl VII. st744) beiPüttcr, Mißheirathcn S. 237.Wir sollen auchaus deutschpatriotischer Gesinnung dafür halten, daß Euerer kaiserlicher Ma-jestät Neichshofrath sowohl als Reichshofkanzlei pro norma reZuIstiva beidieser Gelegenheit ein vor alles zu bescheiden seien, daß alle diejenigenfürstlichen Heirathcn schlechterdings für ungleich zu halten,welche mit Personen unter dem alten reichsgräflichen Sitz undStimme in coniitiis habenden Stande contrahirt werden" u. s. w.

Püttcr, Mißheirathen S. 463 , wollte sogar höchstens nur soviel einräume»,daß für nc»gräfliche Häuser, wenn sie mit Sitzund mit Stimme in reichsgräflichen Collegien aufge-nommen sind, eine Ausnahme gestattet werden könne, um Ehenmit Gemahlinnen aus solchen H äusern nicht für Mißheirathcngelten zu lassen."