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ßcrste, was solchen Familien in dieser Hinsicht rechtlich einge-räumt werden konnte, war, daß man ihnen das Recht zuge-stand, durch Errichtung eines von dem Kaiser zu bestätigendenHausgcsetzcs gewisse Ehen ihrer Mitglieder nach Maaß-gabc der bei den altfürstlichcn und altgräflichcn Häusern üb-lichen Grundsätze als Mißhcirathen zn erklären.
Wie wenig eine andere Ansicht von dieser Sache Anspruchhat, als eine r e ch t s g e s ch i ch t l i ch begründetezu gelten, ergibt sich insbesondere daraus, daß unzweifel-haft feststeht, wie die altsürstlichen und altgräflichen Häuserüber die Stellung der neuerhobencn Fürsten und Grafen zuihnen dachten. Daß diese altfürstlichcn und altgräflichen Hänseres auch nicht einmal für rechtlich möglich hielten, daß von denneuen Reichsständen ohne weiteres, d. h. ohne Dazwischen-knnft eines neuen, gültig errichteten Hausgesetzes, dieselbenMißheirathsgrundsätze in Anspruch genommen würden, welchebei den alten Häusern galten, ergibt sich zur Genüge schondaraus, daß in die Wahlcapitulation Joscph'ö I. von 1999Art. XXIl Z 3 — worin dem Kaiser die Verleihung „Prä-judicirlicher Dignitäten" untersagt wird — sogar derZusatz aufgenommen worden ist: „damit nicht hierin die gerin-geren Stände den höheren parificirt werden". Wenngleichwohl auch dieser Zusatz in den späteren Wahlcapitu-lationen wieder hinwcggelasscn worden ist, weil er in dieserAllgemeinheit allerdings unpassend erscheinen mußte, sofolgt hieraus noch gar nicht, daß, wie das Pözl'sche Gut-achten glaubt, hierdurch aller Unterschied zwischen den al-ten und neuen Rcichsständcn habe aufgehoben werden wollen:namentlich folgt dies nicht in Bezug ans den Begriff von un-streitig notorischen Mißhcirathen, weil auch bei der Hinzufü-gung des gedachten Zusatzes in der Wahlcapitulation I o-scph's I. gar nicht daran gedacht worden war, daß er sichauf diesen Gegenstand beziehen oder auf denselben irgendeinen Einfluß äußern sollte. Vielmehr ist notorisch, daß
Vergl. oben § 6g a. E., S. t43. l44.