trieb der altfiirstlichen Häuser aufgenommen worden war unddaher, wenn man auch den Kreis, in welchem sie zu wirken be-stimmt war, noch so sehr ausdehnt, doch außer den altfürst-lichen Häusern höchstens nur noch auf die altgräflichenreichsstäudischen Häuser bezogen werden kann.^)
Das Pvzl'sche Gutachten, welches (S. 1l>1) selbst nichtumhin kann, zuzugeben, daß die gedachte Bestimmung übernotorische Mißheirathen in die Wahlcapitulation Karl's Vll,nur auf Betrieb der al tf ü rstli ch en Häuser gekommen ist,glaubt aber alle Argumente, welche über den Sinn der Worte„unstreitig notorische Mißheirath" aus der Ent-stehungsgeschichte dieser Stelle hergenommen werden, durch dieBemerkung entkräften zu können, daß die Wahlcapitulationnur überhaupt von Ständen, aber nicht von alten Stän-den des Reiches rede, und daß der Kaiser durch die Wahl-capitulation ebensowohl verpflichtet gewesen sei, die Rechte derneuen wie die der alten Rcichsstände zu schützen. Alleineine solche Erklärung jener Stelle, die sich nur an deren Wort-laut allein halten, ihre Entstehungsgeschichte aber geradezuignoriren will, ist um so mehr unzulässig, als das Gesetz selbstabsichtlich den Begriff der notorischen Mißheirath unbestimmtläßt, und als daher das, was darunter zu verstehen ist, nurallein aus den der Abfassung dieser Stelle vorangegangenenVerhandlungen entnommen werden kann. Wenn aber derKaiser ein Familienrccht der neuen Rcichsstände in dem vonder reclamantischen Seite behaupteten Sinne zu schützen ge-habt haben sollte, so wäre hierbei doch die unerläßliche Vor-aussetzung, daß diese neuen Häuser ein solches Familien-rccht, welches von ihrem bisherigen so wesentlich abwich, dochvorerst irgendwie hätten erworben haben müssen. Durchdie fürstliche oder gräfliche Standeserhohung, ja selbst durchdie Erwerbung der Rcichsstandschaft änderte sich aber an sichgar nichts in dem bisherigen Familienrechte des standescrhvhtenoder zur Reichsstandschaft gelangten Hauses: sondern das Aeu-
5) Stehe oben § 72.