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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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157
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Grafen-Kollegium, in welches er aufgenommen zu werdenwünschte, bewerben durfte, und erst wenn diese Kollegien ihrefreie, notorisch durch nichts crzwingbare Zustimmung nach fürgenügend befundener dinglich er Qualifikation des Bewer-bers erthcilt hatten, dann war er ein Reichsstand im eigent-lichen und engeren Sinne des Wortes, und seine Familie einercichsstandische Familie und seine für genügend befundene Jmme-diatherrschaft ein rcichöstündisches Territorium. Erst von diesemAugenblicke an konnte daher der neue Rcichsstand und seine Fa-milie auf jene Rechte Anspruch machen, welche die Wahlcapitula-tion den wirklichen und eigentlichen Reichsständen mit Vorzug vorallen anderen Reichsangehvrigcn gewährte. Uebrigens ist hierbeinoch besonders hervorzuheben, daß kein Rcichsgesctz einem neuzu Sitz und Stimme gekommenen Ncichsstande oder dessen Fa-milie eine Verpflichtung auflegte, nur noch ebenbürtigeEhen einzugehen. Nirgends war es als eine Bedingung oderWirkung der ncuerlangtcn Rcichsstandschaft vorgeschrieben, daßvon diesem Augenblicke an in der neuen reichsständischen Familieein anderes Eh er echt gelten müsse, als nach ihrem seitheri-gen Standesverhältnissc für sie gelten konnte, d. h. nirgends warvorgeschrieben, daß mit der Erwerbung der Reichsstandschaftselbstverständlich das gemeine römisch - canonische Reichsrecht,wonach jedes mit einer freien Mutter ehelich erzeugte Kindseines Vaters legitimer Erbe, und dessen Ranges und Stan-des ipso jure thcilhaftig ist, für die neue reichsständische Fa-milie außer Kraft gesetzt und aufgehoben sei. Eine solcheBehauptung würde den alten reichsständischen Häusern, denendie neue Familie beigesellt wurde, durchaus absurd und lächer-lich vorgekommen sein. Man denke doch nur daran, daß dieganze Mißhcirathslehre nur auf den Glanz der alt fürst-lichen und altgräflich en Häuser und deren BewahrungvorVerkleinerung" berechnet war, daß man sich, um siezu begründen, jederzeit wenn auch irrthümlich auf einuraltes Herkommen dieser Häuser berufen hat, und daßnamentlich die Bestimmung über unstreitig notorische Mißhei-rathen in die Wahlcapitulation von 1742 nur allein auf Be-