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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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156
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dcr Wahlcapitnlation handelte, ihre Wünsche und illouiin vor-tragen, nur diesen galten auch die kaiserlichen Zusicherungen,welche zu Gunsten von Kurfürsten, Fürsten und Ständen indie Wahlcapitnlativu, wie z. B. in die Wahlcapitnlation KarlsVII. von 1742 Art. XXII. § 4, aufgenommen wurden. Wenn esüber diese notorischen Verhältnisse, welche sozusagen das ABCdes Rcichsstaatsrcchts ausmachten, noch eines Beweises bedürfte,so würde er sich vollständig in den Verhandlungen finden, welcheauf dem Reichstage zu Rcgcnsbnrg dcr Abfassung dcr Wahl-capitnlation von 1653 vorausgegangen sind, und worin zumcrstcnmale auf ausdrückliches Verlangen dieser und nurdieser Rcichöstäudc die Aendcrnng gemacht wurde, daßda, wo früher bei kaiserlichen Zusicherungen nur dcr KurfürstenErwähnung geschehen war, nunmehr diese Zusicherungen ansKurfürsten, Fürsten und Stände" gestellt wurden.")

8 75.

4) Nachweis, daß die StandcScrhöhung und Erwerbung dcr Reichsstand-schaft an sich das bisherige Familicnrccht dcö neucrhöhtcn Hauses nichtverändert.

So wenig Jemand wird bestreiten wollen, daß auch nachder Wahlcapitnlation von 1653 der Kaiser unbeschränkt be-fugt geblieben ist, die höchsten Titel, wie Reichsfürsten- undGrafcntitel (den sogenannten reichsfürstlichen und gräflichenStand) zu verleihen, ebenso wenig kann aber auf der anderenSeite mit irgend einem Scheine Rechtens behauptet werden,daß der Kaiser nachher noch allein einen Reichsstand im en-geren Sinne habe macheu können. Die Verleihung der Rcichs-standschaft in kaiserlichen Fürsten- und Grafendiplomen seit 1653konnte daher auch nur noch die rechtliche Bedeutung einer kai-serlichen Erlaubniß haben, daß dcr Begnadigte sich um diewirkliche Reichsstandschaft, um Aufnahme mit Sitz und Stimmeauf dem Reichstag bei dem kurfürstlichen und dem betreffenden

A) Siehe 1. 6. v. Noiern, sota coinitiaiia Rstisbon. 7am. I.p. tt8 u. kolx.:Dcr Herrn Deputirten des Fürstenraths Erinnerungenüber die Wahlcapitulativn eines römischen Königs."