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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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deutlich gcwilliget hatte",") so war der engere Begriffvon Reichsständcn überdieß reichsgrundgesctzlich festgestellt, unddiese Reichsstände im engeren Sinne waren von allen übrigenReichsangehvrigen, sie mochten sein, wer sie wollten, eben durchdas dingliche Recht der Reichsstandschaft so wesentlichunterschieden, daß beschall' die besten Publicisten ans der Rcichs-zcit nur noch von ihnen die Bezeichnung Reichs stände ge-brauche». Nur mit diesen Reichöständcn im engerenSinne, handelte der Kaiser, nur diese machten das Reichaus, nur im Namen von diesen wurde von den Churfürstcnmit dem Kaiser die Wahlcapitulation geschlossen, nur diesedurften dem kurfürstlichen Kollegium, wo es sich um Abfassung

Wahlcapitulation srl. I. § 5. Daß die Meinung des kur-fürstlichen und fürstlichen CollcgiumS in Betreff des Sinnes dieser Stellewirklich dahin ging, daß cS allein in seinem Belieben (in arbilrio ool-leZii") stehen solle, ob es einen ncuerhöhtcn Fürsten oder Grafen zu Sitzund Stimme aufnehmen wolle, gehet klar aus dessen Beschluß vom 8. Ja-nuar 1654 hervor, wie von der Gegenseite selbst eingeräumt wird. (H esst er,Die gegenwärtige Lage des reichsgräfl. Aldenburg-Bentinck'schen Rechts-streites. Berlin, 1849, S. 28.)

Scheidemantel, Repertorium Bd. IV. S.645-.Das eigent-liche und wahre Kennzeichen eines RcichSstandeS ist kein anderes, alsSitz und Stimme auf den Reichstagen." Daß der Reichsstand,wenigstens in einiger Rücksicht als ein Rei chsunmittclbarer zu be-trachten ist", wird dabei vorausgesetzt. (Ebendas. Nr. 2.) Dasselbe giltvon der Landeshoheit (ebendas. Nr. 3):Allein wenn gleich heutigesTags und billig die Landeshoheit ein nothwcndigcs Erfordernis!zur Rcichsstandschaft ist, so macht sie doch nicht die Reichsstand-schaft selbst aus". Leist, L ehrb. § 57 :Die Reichsstandschaft ist aberkein persönliches, sondern ein Realrecht. Sie haftet in der Regelans reichSun mitt elbaren, mit Landeshoheit versehenen Ländern...Mithin sollen die Reichsstände immer zugleich Regenten deutscher Parti-kularstaaten sein, aber das Landes- und Reichsstaatsverhältniß darf nichtmit einander verwechselt werden. Indessen gibt cS auch Länder, welche zwarmit der Landeshoheit verschen sind, denen aber dennoch keine Rcichs-standschaft zukommt. Daraus ergibt sich auch, daß Landeshoheit allein fürein untrügliches Kennzeichen der Rcichsstandschaft nicht ge-halten werden kann." Uebereinstimmen! Gönner, Staatsrecht, §133.lliitter, instit. § 26, 71.

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