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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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des Reiches einem Publicisten beigefallcn, daraus, daß eineFamilie in diesem weiten Sinne zu den Ständen des Reichesgerechnet werden konnte, abzuleiten, daß dcßhalb in derselbenEhen mit bürgerlichen Frauen als Mißheirat!) betrachtet wer-den mußten, und notorisch ist dies in Bezug auf die freieReichsrittcrschaft, die doch in diesem weiten Sinne auch unterden Ständen des Reiches mitbegriffen war, nicht der Fallgewesen. Zu einer Familie, die nur in diesem weiterenSinne zu den Ständen des Reiches gehörte, konnte notorischkeine Ehe mit bürgerlichen Frauen als Mißhcirath betrachtetwerden, wenn nicht ein ausdrückliches kaiserliches Privilegiumsie dazu ermächtigte, wie dies z. B. bei der von Greifen-klan'schcn der Fall war. Zin engeren und eigentlichenSinne waren, dagegen Reichs stände nur Diejenigen, welcheentweder was die Regel bildete ihrer Länder wegen,ans denen die RcichSstandschast als dingliches Recht haftete,oder ausnahmsweise als Pcrsonalisten ohne einmit der Reichsstandschaft als Realrecht behaftetes Land aufdem Reichstage wirklich Sitz und Stimme hatten.

Seitdem nun auf dem Reichstage von 1653 bis 1654die Rcichsstände durchgesetzt hatten, daß der Kaiser keine Pcr-sonalisten mehr machen, überhaupt keiuen Reichsstand mehr inein reichsständischcß Collegium setzen konnte, ohne daß dieser sichzuvor dinglich durch eine Jmmediatherrschaft genugsam gua-lifizirt und mit einem standeswürdigen Anschlag in einen ge-wissen Kreis eingelassen hatte undüber solches Allesneben dem kurfürstlichen auch dasjenige Collegium oder Bankdarin sie aufgenommen werden wollen, in die Admission or-

Prälatcn, Grafen, Herren und Stände, die unmittelbar freie Rcichsritter'schaft mit einbegriffen." Vcrgl. Gönner, Staatsrecht Z 26.1, Note 1.Wo es sich aber um Gere chtsame oder Pflichten handelt, die nur den-jenigen Herren, welche Sitz und Stimme auf dem Reichstag haben, alleinzukommen oder obliegen, werden die Reichsritterschaft und andere Herrenvon Adel, welche dem Kaiser zwar unmittelbar unterworfen sind, aber nichtSitz und Stimme auf dem Reichstag haben, von den elfteren stets sehrscharf unterschieden; so z. B. im Reichsabschied von 1S64, Z 21 und 29.