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Freiherren von Aldenburg mit der gräflichen Wurde auch dieReichsstandschaft beilegte, so sucht das Gutachten, bevores noch auf die Frage nach dem Uebcrgauge der behauptetensingulärcn Berechtigungen der Freiherren von Aldenburgans die Grafen Bcntinck eintritt, darzuthun, daß nicht blosdiejenigen Herren zur Rcichszeit als Reichs stände bezeichnetworden seien, welche wirklich Sitz und Stimme aus demReichstage geführt haben, sondern auch diejenigen Herren,welchen zwar nur erst die Reichsstandschast in einem kaiserlichenDiplome beigelegt worden war, die aber doch nicht wirklich Sitzund Stimme in einem reicksständischcn Collcginm erlangt hat-ten, so wie endlich auch jene Herren, welche überhaupt nurLandeshoheit besessen hätten.
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3) Nachweis des Unterschiedes zwischen Ständen des Reichs im engere»»nd wetteren Sinne.
Was nun die in dem Gutachten insbesondere darüber ver-suchte Ausführung anbelangt, daß wirkliche Ausübung vonSitz und Stimme auf dem Reichstage nicht nothwcudig z» demBegriffe eines Standes des Reiches gewesen wäre, so istdarüber Folgendes zu bemerken. Das Wort „Stand des Reiches,8tstus imperii" hatte seit dem 16. Jahrhundert eine zweifacheBedeutung, eine weitere und eine engere. In dem weiterenSinne war Stand deS Reiches ein jeder Ncichsunmittel-barer, welcher irgend ein wenn auch noch so kleines reichs-unmittelbares Territorium besaß und in demselben landesherr-liche Rechte ausübte. Die Eigenschaft als Stand des Reichesbedeutet in diesem Sinne also nicht mehr als Mitglied-schaft des deutschen Neichskvrpers als unmittelbarer Reichs-angehvrigcr und Inhaber irgend einer reichsumuittelbaren Be-sitzung. In diesem weiteren Sinne gehörte auch die freieReichsrittcrschaft mit zu den Ständen des Reiches undWurde denselben in diesem Sinne in den Reichsgesetzen mit-unter ausdrücklich beigezählt. '^) Niemals ist aber zur ZeitSo z. B. selbst in der Wahlcapttulativn art. I. § 2. „. .. Fürsten,