„die Bundesversammlung erklärt, daß der gräflichen Familie„Bentinck nach ihrem Stan d c s ve r h äl tnissc zur„Zeit des deutschen Reiches die Rechte des hohen Adels„und der Ebenbürtigkeit im Sinne des Art. der deutschen„Bundcsactc zustehen."
Es ist aber von selbst einleuchtend, daß es etwas ganzAnderes ist, ob die Bundesversammlung eine Familie füreine wirklich früher reich s stän dischc erklärt, oder ob sienur erklärt, daß einer Familie zur Zeit des deutschen Reichesein so hohes St an d e s v erh ä l tn iß — möglicherweise alsoauch ein anderes hohes Standesvcrhältuiß als die Reichs-standschaft — zukam, daß ihr deßhalb die Rechte des hohenAdels und der Ebenbürtigkeit im Sinne der Bundcsactc srt. 14zustehen, d.h. von der Bundesversammlung als ihr zustehendanerkannt werden. Auch darf zum BeHufe des richtigen Ver-ständnisses des Bundesbeschlusses vom 12. Juni 1845 nichtübersehen werden, daß die Herren Reklamanten in Gemeinschaftmit ihrem als Kläger aufgetretenen Herrn Bruder den Bundcs-beschlnß vom 12. Juni 1845 nicht wegen ihres als „GrafenBentinck" ihnen zukommenden Standcsverhältnisscs, sondernwegen ihrer Abstammung weiblicher Seits von den Grafen vonAldenburg erbeten und daher sich auch auf das Aeußerstebemüht haben, die Titulatur als „Aldenburg-Bentin ck"von dem Bundestage zu erlangen, und daß sie selbst denBundesbcschluß vom 12. Juni 1845 überdies auch nur vonsich „als Grafen von Aldenbnrg-Bentinck" verstandenwissen wollen.
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2) Dic Behauptungen im Pözl'schcn Gutachten, wer Rcichsstand sei?
Da nun aber thatsächlich feststehet, daß die Grafen Ben-tinck oder Aldenbnrg-Bentinck niemals wirklich auf demReichstage Sitz und Stimme in einem der Grafcncollegien ge-habt haben, und daß auch nicht das Bcntinck'sche Grafen-diplom vom Jahr 1732 den Grafen Bentinck, sondern nurdas Aldenburgische Grafendiplom vom 15. Juli 1653 den