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Daß sich dies so verhalte, hat das Pozl'sche Gutachten selbstanerkannt, indem es auf S. 88 und 104 hohen Adel undreich ö st an d ss che Eigenschaft einer Familie für gleich-bedeutend erklärt und anerkannt hat, daß die Beschränkun-gen, welche dem kaiserlichen Standeserhvhungsrechte und demSnccessionsrcchte der in unebenbürtiger Ehe geborenen Kinderin der Wahlcapitulation von 1742 gesetzt worden sind, jeden-falls doch nur auf die Stände des Reichs, oder aus ei-nem solchen Hause entsprungene Herren zur Verhütung einer„Verkleinerung des Hauses" bezogen werden können.Es richtet daher das Pozl'sche Gutachten seine Bemühung ins-besondere darauf, den Nachweis zu liefern, daß der gräflichB en tinck'schen Familie reichsständische Eigenschaft zukomme.
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it) Von dem Wcscn der Reichöstandschast. Nachweis, daß die FamilieBentinck oder Aldenburg - Bentinck niemals eine reichösiändischeFamilie war.
1) Widerlegung der Behauptung im P özl'schen Gutachten , daß die Bun-desversammlung durch den Bundesbcschluß vom 12. Juni 1845 dierctchsständische Eigenschaft der gräflichen Familie Bentinck oderAldcn b urg - Bentin ck anerkannt habe, durch den Wortlaut diesesBundcsbcschlusscs selbst.
Der Versuch, welchen das Pozl'sche Gutachten macht, nach-zuweisen, daß die gräfliche Familie Bentinck oder AldenburgBentinck eine reichsständische Familie gewesen sei, beginntauf S. W mit der Behauptung, daß die jenseitige Behauptung,„die Familie Bentinck sei kein Stand des Reiches,durch den Bundesbcschluß vom 12. Juni 1845 rechtlich be-seitiget sei."
Diese Behauptung ist durchaus unrichtig und stehet mitdem Wortlaute des Bundcsbeschlusses vom 12. Juni 1845geradezu im Widerspruche. Der Bundcsbeschluß vom12. Juni 1845 sagt nämlich keineswegs, daß die FamilieBentinck zur Zeit des deutschen Reiches rc ichsständischoder ein Stand des Reiches gewesen, sondern er sagtbuchstäblich nur: