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Es ist offenbar, daß in dieser Beschränkung ans alt-fürstliche Familien aufgefaßt, die Bestimmung in der Wahl-capitulation Karl's Vll, nrt. XXII. ä. auf den Bentinck-scheu Fall ebenfalls keine Anwendung finden konnte, weil essich hier nur um eine gräfliche Familie handelt. Wollte manaber auch mit noch andern Rcchtslehrcrn die erwähnte Stellein der Wahlcapitulation nicht blos von dem reichsständischcnalten Fnrstcnstandc, sondern überhaupt von dem sämmtlichenalten reichsständischcn Grafen- und Hcrrenstandc verstehen,")so würde dieselbe auf den B cntinck'schcn Fall (abgesehen davon,daß die B entinck'sche Familie nur eine neu gräfliche ist,und bei nengrä flieh cn Familien, wie besonders gezeigt wer-den wird, dieselben Mißheirathsgrnndsätze, wie bei den alt-gräflichen Hänsern, nicht ohne weiteres Platz greifen) dochimmer nur unter der Voraussetzung Anwendung finden können,daß die Familie Bcntinck oder Al d enb urg - B c n tin ckauch wirklich zu den reichsständischen Familien gehört habe.
die Succcssionsfähigkcit der Söhne eines Grafen, die ihm in dcr Ehe voneiner adeligen Dame geboren sind, in Zweifel." — (Daran, daß nochfrüher von einem solchen Zweifel gar nicht die.Rede sein konnte, hatStrnben, in dem allgemeinen Jrrthum dcr Juristen des vorigen Jahr-hunderts von dem uralten Herkommen-der Mißheirathen befangen, nichtgedacht). -- Die Jnconsequcnz, die hiernach darin liegt, die Ehe cincsGrafen mit einer Bürgerlichen gemeinrechtlich als eine Mißheirath erklärenzu wollen, ist offenbar; weil in Bezug auf Ehen der niedere Adel vor demBürgcrstandc nichts voraus hat, daher auch zwischen niederem Adel unddem Bürgcrstandc gemeinrechtlich niemals eine Mißheirath angenommenwurde!-—Vcrgl. die Aenßcrnng Mi ttcrmaicr'S, in seinem deutschenPrivatr., § 379, Note 16 (siehe oben S. 147). —
So z.B. Leist, Lchrb. §.26; — Gönner, dcut. StaatSr.§. 74. — Diese Ansicht liegt auch dem oben §. 66 angeführten kaiserlichenReskripte in der Lippc - Bist er f cld'schen Sache vom 25. Sept. 1786 zuGrunde.— Sehr gut macht Wc Icker, a. a. O. S. 36, 49, darauf auf-merksam, daß die Aufnahme einer Ansicht in einem oder dem andern kai-serlichen Nescriptc keine Bürgschaft ihrer juristischen Nichtigkeit ist,besonders da in den einzelnen Fällen oft besondere Familicnobservanzenund Statute in Betracht zu ziehen waren, oder anderweitige Einwirkungenstattfanden.