Druckschrift 
Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
149
Einzelbild herunterladen
 

werden, als wie für ihn die Grundlage in dem Mei-nin g en'schcn Falle gegeben ist. Bei diesem Falle ist aberzweierlei in Betracht zu ziehen: erstlich, daß dabei das be-sondere Familienherkommen und die besonderen Familien-verträge der herzoglich sächsischen Häuser in Frage kamen,und zweitens, daß hier die Ehe eines Herrn aus einemaltfürstlichcn Hause in Frage stand. Hiernach müßte schondas Bedenken entstehen, ob aus dem Metningen'schen Falleüberhaupt auch nur ein gleicher Grundsatz für die Behandlungder Ehen in altgräflichen Häusern abgeleitet werden konnte,und wirklich faßt auch Moser (Staatsrecht Bd. XIX. S. 367)diese Stelle der Wahlcapitulation nur in dieser Einschränkungauf fürstliche Häuser auf, ^) indem er daselbst ausdrücklicherklärt, daß der Reichshofrath nur dann sich blos auf dieExecution eines kaiserlichen Rescripts zu beschränken habe,wenn es sich um die Ehe einesreichsständischen Fürsten"mit einer bürgerlichen Person handle. ^') Für eine solche Auf-fassung der fraglichen Stelle in der Wahlcapitulation K arl's VII.spricht insbesondere noch der Umstand, daß sich aus den Ver-handlungen über die Abfassung dieser Wahlcapitulation mitBestimmtheit ergibt, daß es altsürstliche Häuser waren,welche aus Rücksicht auf ihren Glanz die Aufnahme sehr strengerMißheirathsgrundsätze betrieben,"'^) und denen dabei umsomehr gleichgültig sein konnte, was bei den gräflichen Häusernals Mißheirath galt oder nicht, da notorisch in den gräf-lichen Familien niemals so strenge Mißheirathsgrundsätzehatten aufkommen oder sich hatten erhalten können, wie bei denfürstlichen Häusern, ch)

5) Aehnltch lautet die Erklärung Pütter'S, Mißheirathen S. 231(siehe die vorige Note).

^) Darauf, daß ein Rescript noch kein Urtheil ist, ist schonoben aufmerksam gemacht worden.

Pütter, Mißhcirathen S. 274 u. folg.b) Dies geben selbst die Vcrtheidigcr der strengstenZMtßheirathstheoriezu, wie z. B. Pütter, Mißheirathen, S. 434 folg. Struben, Neben-stunden, Bd. V. S. 249 sagt ausdrücklich:Seit 230 Jahren ziehet niemand