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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
Entstehung
Seite
148
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Pütt er, dangen die Ansicht vertreten, als sei die Stelle inder Wahlcapitulation von 1742 grt. XXII. Z 4 nun einmalgleichviel ob mit Recht oder Unrecht in der Meinung auf-genommen worden, daß ein altes Herkommen Ehen rcichsstän-discher Herren mit bürgerlichen Frauen gemeinrechtlichfür eine Mißheirath erkläre, und dies habe eben durch dieWorteunstreitig notorische Mißheirath" in derWahlcapitulation ausgedrückt und gleichsam neu sanctio-nirt und über alle mögliche Zweifel festgestellt werdenwollen. Man glaubt sich also hier auf die Absicht des Ge-setzgebers berufen zu können, obschon, wie eben gezeigt wurde,eine solche Absicht nichtswcniger als klar aus den Verhandlun-gen hervorgeht. Insbesondere berufen sich die Verthcidiger dieserAnsicht auf den Sachsen-Mciningcn'schcn Fall, welcher dienächste Veranlassung zu der Abfassung der gedachten Stelleder Wahlcapitulation gegeben habe: sie machen geltend, daßhier eben die Ehe eines reichsständischen Herrn mit einer bür-gerlichen Frau in Frage stand, und daß diese Ehe in demReichsschlussc von 1747, welcher den Recurs des Herzogs An-ton Ulrich als unbegründet abwies, als einebekannte"Mißheirath bezeichnet worden sei.")

Soll aber ans dem Mciningcn'schen Falle durch Schluß-folgerungen ein Grundsatz abgeleitet und aus der Analogiedieses Falles der Begriff der notorischen Mißhcirath gebil-det werden, so dürfte doch nach den Regeln der Interpretationdieser Grundsatz nicht in einem weiteren Umfange aufgestellt

Pütter, Mißhcirathcn S. 321:Da man bei Abfassung der kaiser-lichen Wahlcapitulation 1742 und des darauf erfolgten Neichsschlusscs zu-nächst den Fall der Vermählung des Herzogs Anton Ulrichs von Sach-sen-Mciningen mit einer Person bürgerlichen Standes vor Augen gehabthat, so kann es keinen Anstand mehr haben, es jetzt als eine nicht nur aufeinem uralthergcbrachtcn Gewohnheitsrechte beruhende, sondern auch alseine nunmehr rcichsgrundgesetzlich befestigte Wahrheit anzu-nehmen, daß es eine unstreitig notorische Mißheirath sei, wenn eindeutscher Fürst eine Person von bürgerlicher oder noch geringererHerkunft zur Ehe nimmt" u. s. w.