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Ueber hohen Adel und Ebenbürtigkeit : nach d. dt. Reichstaatsrecht u. d. dt. Bundesrecht überhaupt u. mit Rücksicht auf d. gräfl. Bentinck'schen Rechtsstreit insbesondere ; zugleich e. krit. Beleuchtung d. Schrift: 'Die Competenzfrage in dem gräflich Bentinck'schen Successionsstreite. E. rechtl. Gutachten...erstattet von Dr. J. Pözl, ... , München 1853.'
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thcilung des Bentinck'schcn Succcssionsfalles zu Grunde, soist offenbar, daß in demselben von keiner unstreitig no-torischen Mißheirath die Rede sein kann, da weder ein Fallvorliegt, wo die Ehefrau eine Leibeigene war, noch ein Fa-milienstatut oder ein Familicnherkommen nachweisbar ist, wo-nach in dieser neugräflichen Familie die Ehen mit Bürger-lichen als unstreitig notorische Mißheirathen behandelt werdendürften.

Es soll jedoch durchaus hier nicht in Abrede gestellt wer-den, daß auch mehrere hochschätzbarc und sogar auch einige derausgezeichnetsten Lehrer des deutschen Rechtes, wie namentlich

§ 373:Dcr Gang der Verhandlungen über jene Stelle (IV. L. ark. XXII.§ 4) beweist aber schon, daß man von Seite der Fürsten selbst nicht einigwar." § 37st:Aus den geschichtlichen Nachwcisungcn ergibt sich, daßes an einem Reichsgesctzc über Mißheirathen fehlt, daß ebenso keinfestes Reichshcrkommen bestand, da die Stelle in der Wahleapitulationmit den Worten:unstreitig notorische Mißheirath"" nur dieFolgen wah-rcr Mißheirath bestimmte, ohne zu erklären, was Mißheirath sei,und alle Verhandlungen ergeben, daß man einen festen Begriff gar nichtfestsetzen wollte." Ebcndas. III.:Am meisten läßt sich noch die Eheeiner Person des hohen Adels mit einer Nichtadclichen als Mißheirath ^betrachten; allein auch hier nur, wenn Familien g esc tz e oder Fami-licnhcrkomm en dieser Ansicht zur Seite stehen, oder die Ehe mit einerunwürdigen Person (persona tuipis) geschlossen war." Ebend. Note 16.:Warum sollte die Ehe mit dcr Tochter eines achtbaren Bürgers nicht ebenso beurtheilt werden, wie mit einer Person von niederem Adel?" Ganzin gleichem Sinne spricht sich auch mit voller Entschiedenheit auö, Wcl-ckcr, der reichsgräflich Bentin ck'sche Erbfolgestreil, Heidelberg 1847,S. 3840 Auch K. F. Eichhorn, obgleich er im Ucbrigcn der Püt-tcr'schcn Meinung sich zuneigt, sagt (Einleitung in das deutsche Privat-recht, 4. Aufl. 1836 § 292) ausdrücklich: daß die RcichSgesctzgebungeinegesetzliche Verfügung, welche den Begriff der Mißhcirathcn feststellt,überhaupt nicht enthält, sondern sich auf das H c r k o m m c n beruft."Das ist aber dcr Grundirrthum in dcr Lehre von den Mißhcirathcn,dessen Beseitigung meine Schrift über Mißhcirathcn, 1853, sich zur Auf-gabe gesetzt hat, daß etwas als Herkommen auf die Autorität von Püt-ter hin angenommen wird, was niemals ein solches war, sondern wo-von ununterbrochen von den ältesten Zeiten bis zum Ende des XVI. Jahr-hunderts daö Geg entheil in der Praxis galt.

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