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den können. Im Gegentheile wird man hoffen dürfen, daß jederUnbefangene in den vorliegenden geschichtlichen Thatsachen jenenBeweis als vollständig geführt erkennen wird, welchen daöPözl'sche Gutachten S. 96 zu vermissen geglaubt hat. Hältman sich aber nun an die oben §. 69 erwähnte unbestreitbareThatsache, daß die Wahlcapitnlation von 1742 keinen neuenBegriff von unstreitig notorischer Mißheirath aufgestellthat, und daß ihr daher auch kein solcher willkührlich unter-legt werden darf, so ergibt sich, daß auch nach der Wahlca-pitulation von 1742 gemeinrechtlich die Ehe eines reichs-ständischcn Herrn mit einer bürgerlichen Frau nicht alsunstreitig notorische Mißheirath betrachtet werden darf, son-dern daß dahin, wie vorher, nur die Fälle gerechnet werdenkönnen, wenn entweder die Ehe mit einer unfreien Fraueingegangen war, oder wenn ein klares Familienstatut, oderein unstreitiges notorisches Familienherkommcu vorhanden war,wonach Ehen mit niedrigeren freien Frauen als Mißheirathgeachtet werden mußten. Unter dieser letzter» Voraussetzungkonnte demnach sogar auch die Ehe mit einer Frau von nie-derem Adel als eine unstreitig notorische Mißheirathzu erachten sein, wenn gleich dies — obschon vielfach bestritten— doch nach der richtigeren Meinung sicher nicht als gemein-rechtlich anzunehmen war.
Dies ist die Rechtsansicht, welche sich als die allein rechts-ge schichtlich begründete darstellt, und welcher auch die juri-stische Logik, gestützt auf die geschichtlichen Thatsachen, bei-zupflichten uöthigt. Diese Ansicht hat auch jederzeit unter dentüchtigsten, geschichtlich gebildeten deutschen Rcchtslehrern ent-schiedene Vertreter gefunden, und namentlich hat sich hierübernoch in neuester Zeit Mittermaier mit größter Entschie-denheit erklärt. Legt mau nun diese Theorie der Beur-
5) Es ergibt sich hieraus, daß, wenn man auch die Ehen rcichöständi-scher Herren mit bürgerlichen Frauen nicht insgesannnt als unstreitig no-torische Mißhcirathcn betrachtet, es dennoch diesem Begriffe gar nicht anzahlreichen Fällen fehlt, welche unter ihn zu stellen sind.
55) Grundsätze des dcut. Privat.-R. 7 Aufl. Bd. II. Ncgensburg 1847,