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„Mühe, welche sich Pütt er gegeben hat, entgegengesetzte„Zeugnisse hervorzusuchen, immer doch nur allein den roma-„nistischcn, zugleich aber auch auf das Reichs-„herkommen gestützten Grundsatz aufgestellt finden,„daß die Ehe eines deutschen Reichs fürst cn oder Reichs-„grafen, wenn auch mit einer Person gcringeren Stan-„des eingegangen, dennoch alle wesentlichen Wir-kungen eines ordentlichen Matrimoniums für Frau und„Kind ohne Ausnahme habe. Unmöglich läßt sich jenen„Männern eine so gänzliche Verblendung beimessen, daß sie„etwas Anderes für Recht erachtet hätten, als was sie wirk-lich vor sich sahen. Sie fußten freilich auf das römische„und canonische Recht: aber war beides nicht wirklich„als Reichsrecht anerkannt und mit kaiserlichem Na-„mcn geheiligt?"
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5) Fortsetzung. Die verschiedenen Ansichten der übrigen Publicistcn, ins-besondere Nachweis, daß die Wahlcapitulation Art. XXII § 4 nur beircichsftändtschen Familien Anwendung finden kann.
Bei solcher Unläugbarkeit der geschichtlichen Thatsachcnkann aber nicht zu befürchten sein, daß bei Publicisten undStaatsmännern eine Behauptung Beifall finden konnte, wiesie aller Geschichte zum Trotz von den Wortführern der Ben-t i n ck'schen Agnaten aufrecht gehalten werden will, daßnämlich die Ehe mit einer bürgerlichen Frau bereits vor derAbfassung der Wahlcapitulation des Kaisers Karl VII. von1742 gemeinschaftlich in sämmtlichcn reichöständischenHäusern als eine unstreitig notorische Mißheirath zu betrach-ten gewesen sei. Es kann hiernach auch nicht befürchtet wer-den, daß eine Behauptung Beifall fände, welche ein gemei-nes Herkommen, eine gemeinrechtliche Notorictät daannehmen will, wo es nach dem unwiderleglichen Zeugnisseder Geschichte sogar an der nothdürftigsten Zeitgebrach, innerhalb deren sich ein solches gemeines Her-kommen, eine solche gemeinrechtliche Notorictät hätte bil-
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